Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 7 – Änderungen
Art. 7
Änderungen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.11.2014
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Art. 7 Änderungen Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erfo
- SR-Nummer
- SR 0.142.111.762
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.10.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht