Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 15 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro zurückerstattet.
Art. 8 – Kosten
Art. 8
Kosten
- Gliederungspfad
- Durchführungsprotokoll
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2009
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Art. 8 Kosten Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 15 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro zurückerstattet. Durchführun
- SR-Nummer
- SR 0.142.111.919
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.11.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht