Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Person die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich:
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu sechzig (60) Kalendertage verlängert werden;
die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt;
die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags erfolgt auf diplomatischem Weg.
Nach Erteilung der Genehmigung, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betreffende Person sobald wie möglich rückgeführt, unter Berücksichtigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse.
Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.