Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien durch gegenseitige Notifikation informieren, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Fragen der Durchführung des Abkommens werden bei Bedarf durch bilaterale Gespräche geklärt.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann auf Verlangen einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 1. Januar erfolgen.
Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.
Unterzeichnet in Bern am 5. April 1995 in zwei Originalen, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
Für die Regierung Jean-Luc Nordmann | Für die Regierung Elena Kirtschewa |