Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Art. 3 – Einreiserecht
Art. 3
Einreiserecht
- Gliederungspfad
- I. Grundbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.12.2020
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Art. 3 Einreiserecht Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. I. Grundbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 0.142.112.681
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht