Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen des vorliegenden Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.
Art. 7 – Änderungen
Art. 7
Änderungen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 17.01.2018
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Art. 7 Änderungen Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen des vorliegenden Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragspart
- SR-Nummer
- SR 0.142.113.272
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.04.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht