Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen:
die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa;
gegebenenfalls den Ort der Einreichung eines Asylantrags;
gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Asylantrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung;
die Zusicherung des Zielstaates auf Übernahme der zu übergebenden Person.
Für den Umgang mit diesen Daten sind die im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens aufgeführten Grundsätze zu beachten.