Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens teilen einander die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege mit:
die für die Zwecke der Rückübernahme und der Durchbeförderung vorgesehenen Grenzübergänge;
die in Artikel 1 Absatz (8) des Abkommens aufgeführten nötigen Angaben über die zuständigen Behörden.
Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege alle Änderungen hinsichtlich der für Rückübernahmen und Durchbeförderungen vorgesehenen Grenzübergänge und/oder hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz (8) des Abkommens aufgeführten nötigen Angaben über die zuständigen Behörden mit. Jede dieser Änderungen tritt am ersten Arbeitstag nach Eingang einer solchen Notifikation in Kraft.
Rückkehroperationen und Durchbeförderungen werden nur über die gemäss diesem Artikel notifizierten Grenzübergänge abgewickelt.