Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile haben das Recht, im Rahmen der Gesetze und Vorschriften über die Einreise, die Bewegungsfreiheit und den Aufenthalt aller übrigen Ausländer in das Gebiet des andern Teils einzureisen, sich dort zu bewegen und aufzuhalten. Hinsichtlich der für Aufenthalt oder Niederlassung zu tragenden Abgaben und Lasten aller Art sollen die Staatsangehörigen der beiden Teile die Behandlung der meistbegünstigten Nation erfahren.
Art. 1
Art. 1
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 30.11.1928
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Art. 1 Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile haben das Recht, im Rahmen der Gesetze und Vorschriften über die Einreise, die Bewegungsfreiheit und den Aufenthalt aller übrigen Ausländer in das Gebiet des andern Teils einzureisen, sich dort zu bewegen und aufzuhalten. Hinsic
- SR-Nummer
- SR 0.142.113.721
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.12.1927
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht