Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens nicht anhand der in den Anhängen 1 oder 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente festgestellt werden, kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
Die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates können zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Person um eine Befragung in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates ersuchen. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach den Befragungen in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ersucht der ersuchende Staat um Befragungen durch Experten des ersuchten Staates. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach einer Befragung durch die Experten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates genehmigt. Bei Bedarf wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.