Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 15 Kalendertagen schriftlich zu beantworten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmegesuchs. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Rückführung als erteilt.
Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Gesuchs innerhalb von 15 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist mit einem entsprechend begründeten Antrag um höchstens sechs Kalendertage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Rückführung als erteilt.
Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
Nach Erteilung der Genehmigung wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.