Die Zahl des Stagiaires, die in jedem der beiden Staaten zugelassen werden können, darf im Jahr einhundertfünfzig nicht überschreiten. Zusätzliche Gesuche werden jedoch mit Wohlwollen geprüft, wenn die Arbeitsmarktlage es gestattet.
Dieses Kontingent ist gültig für jedes Kalenderjahr. Die Stagiaires, die sich am 1. Januar bereits im Gebiet des anderen Staates aufhalten, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Die Zahl von jährlich einhundertfünfzig Stagiaires kann ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vorjahre erteilten Bewilligungen erreicht werden.
Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Stagiaires eines der beiden Staaten nicht erreicht, so darf dieser weder die Zahl für die Stagiaires des anderen Staates vorgesehenen Bewilligungen herabgesetzen noch den nicht benützten Rest seines Konitngentes auf das folgende Jahr übertragen.
Das Kontingent kann nachträglich durch eine Vereinbarung abgeändert werden, die auf Vorschlag eines der beiden Staaten spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen ist.