Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese tritt zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 7 – Änderungen
Art. 7
Änderungen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.07.2012
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Art. 7 Änderungen Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese tritt zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der daf
- SR-Nummer
- SR 0.142.116.702
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.05.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht