Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Ausländer» eine Person, die weder die schweizerische noch die slowenische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch Staatenlose gelten als Ausländer.
Art. 1 – Definition
Art. 1
- Gliederungspfad
- I. Definition
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.04.2005
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Art. 1 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Ausländer» eine Person, die weder die schweizerische noch die slowenische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch Staatenlose gelten als Ausländer. I. Definition
- SR-Nummer
- SR 0.142.116.919
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.07.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht