Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert werden. Die Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren in Kraft.
Art. 20 – Änderung
Art. 20
Änderung
- Gliederungspfad
- VI. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 04.04.2018
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Art. 20 Änderung Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert werden. Die Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren in Kraft. VI. Kapitel: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 0.142.117.121
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht