Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Person die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.
Nach Erteilung der Genehmigung, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betroffene Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.
Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.