Die Kosten für den Transport einer Person, auf die sich die Artikel 2–4 beziehen, sind von der ersuchenden Vertragspartei bis zur Grenze der anderen Vertragspartei zu tragen, vorausgesetzt, dass die Kosten nicht von einer Transportgesellschaft zu tragen sind.
Die Kosten für die Durchbeförderung gemäss Artikel 7 bis zur Grenze des Zielstaats und, erforderlichenfalls, für den Rücktransport, sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen.