Das Gesuch um Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen wird in schriftlicher Form und innerhalb der im Protokoll festgesetzten Frist direkt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.
Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgesetzten Frist. Wird die Durchbeförderung abgelehnt, muss die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über die Ablehnung und deren Gründe ins Bild gesetzt werden.
Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gewährleisten, dass die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen innerhalb der vereinbarten Frist so rasch wie möglich durchgeführt wird.