Lässt sich die Staatsangehörigkeit mit den vorgelegten Dokumenten nicht nachweisen oder glaubhaft machen, führen die konsularischen Vertretungen der ersuchten Partei in Strafanstalten, Haft- oder Gewahrsamseinrichtungen oder an einem anderen geeigneten und von beiden Parteien zugelassenen Ort eine Anhörung der betroffenen Person durch.
Wird die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person bei der Anhörung durch die konsularischen Vertretungen der ersuchten Partei nachgewiesen, stellen diese ein Passersatzpapier aus.
Wird die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person bei der Anhörung durch die konsularischen Vertretungen der ersuchten Partei glaubhaft gemacht, wird nach Absprache mit den zuständigen zentralen Behörden grundsätzlich ein Passersatzpapier ausgestellt.
Verfügt die ersuchende Partei über andere Mittel zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, stellt sie diese der ersuchten Partei unverzüglich zu. Hält die ersuchte Partei diese Mittel zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung für unannehmbar, teilt sie dies den zuständigen Behörden der ersuchenden Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit.