Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz dürfen ein Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, durchführen, um die nachfolgenden persönlichen Aspekte einer natürlichen Person zu den nachstehenden Bearbeitungszwecken zu analysieren, zu bewerten, zu beurteilen oder vorherzusagen:
Tauglichkeit und Fähigkeit für die Leistung von Militär- und Schutzdienst, einschliesslich tauglichkeits- und fähigkeitsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 13 Buchstaben b–d;
Eignung und Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Funktionen, Tätigkeiten und Arbeiten, einschliesslich eignungs- und fähigkeitsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 143b Buchstaben d und e sowie 179t;
Leistungsprofil, Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Körper, Intelligenz, Persönlichkeit, Psyche, Sozialverhalten und Verkehrsverhalten: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 143b Buchstaben d und e sowie 179t;
körperliche und geistige Fitness und Gesundheit: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 179t;
Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten sowie erbrachte körperliche und geistige Leistungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 127 Buchstaben d und e, 143b Buchstaben d und e, 143h sowie 179t;
Lernverhalten und -fortschritt: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 127 Buchstaben a–c;
Kaderpotenzial und Entwicklungsmöglichkeiten: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 13 Buchstaben b–d und m;
persönliche Interessen hinsichtlich des Militär- und Schutzdienstes, der Anstellung, der Ausbildung sowie der Weiterentwicklung: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d und m, 127 Buchstabe b und 143bBuchstaben a, d und e;
Sport-, Bewegungs-, Ernährungs- und Freizeitverhalten, einschliesslich diesbezüglicher persönlicher Interessen: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 179t;
Sicherheitsrisiko sowie Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial bezüglich der persönlichen Waffe: zum Bearbeitungszweck nach Artikel 13 Buchstabe l;
weitere persönliche Aspekte zu weiteren Bearbeitungszwecken, sofern die betreffende Person dazu einwilligt.