Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens die Einreise oder den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 4 – Einreiseverweigerung
Art. 4
Einreiseverweigerung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.08.2012
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Art. 4 Einreiseverweigerung Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens die Einreise oder den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherhe
- SR-Nummer
- SR 0.142.111.742
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.10.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht