Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht.
Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit aufschieben.270 Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 331 Aufschiebende Wirkung 1 Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht. 2 Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit aufschieben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft