Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerversammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ordnungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.
Art. 1175 – Status und Bilanz
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Art. 1175868
- 868 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Dokumenttext1
Artikel1603
1Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
2Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
3Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
4A. Abschluss des Vertrages
5I. Übereinstimmende Willensäusserung
61. Im Allgemeinen
Art. 1Art. 1 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
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62. Betreffend Nebenpunkte
Art. 2Art. 2 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. 2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenp…
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5II. Antrag und Annahme
61. Antrag mit Annahmefrist
Art. 3Art. 3 1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden. 2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht…
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62. Antrag ohne Annahmefrist
7a. Unter Anwesenden
Art. 4Art. 4 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden. 2 Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten…
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7b. Unter Abwesenden
Art. 5Art. 5 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen A…
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63. Stillschweigende Annahme
Art. 6Art. 6 Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt…
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63a. Zusendung unbestellter Sachen
Art. 6aArt. 6a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 3…
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64. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage
Art. 7Art. 7 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. 2 Die…
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65. Preisausschreiben und Auslobung
Art. 8Art. 8 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten. 2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, d…
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66. Widerruf des Antrages und der Annahme
Art. 9Art. 9 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag al…
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5III. Beginn der Wirkungeneines unterAbwesendengeschlossenen Vertrages
Art. 10Art. 10 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. 2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderl…
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4B. Form der Verträge
5I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen
Art. 11Art. 11 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. 2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestim…
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5II. Schriftlichkeit
61. Gesetzlich vorgeschriebene Form
7a. Bedeutung
Art. 12Art. 12 Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche…
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7b. Erfordernisse
Art. 13Art. 13 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. 2 … Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom…
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7c. Unterschrift
Art. 14Art. 14 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. 2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es…
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7d. Ersatz der Unterschrift
Art. 15Art. 15 Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundu…
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62. Vertraglich vorbehaltene Form
Art. 16Art. 16 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. 2 G…
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4C. Verpflichtungsgrund
Art. 17Art. 17 Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
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4D. Auslegung der Verträge, Simulation
Art. 18Art. 18 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrt…
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4E. Inhalt des Vertrages
5I. Bestimmung des Inhaltes
Art. 19Art. 19 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. 2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabä…
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5II. Nichtigkeit
Art. 20Art. 20 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig,…
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5III. Übervorteilung
Art. 21Art. 21 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leich…
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5IV. Vorvertrag
Art. 22Art. 22 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden. 2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschre…
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4F. Mängel des Vertragsabschlusses
5I. Irrtum
61. Wirkung
Art. 23Art. 23 Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
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62. Fälle des Irrtums
Art. 24Art. 24 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: 1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; 2. wenn der Wille des Irrenden…
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63. Geltendmachung gegen Treu und Glauben
Art. 25Art. 25 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. 2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklä…
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64. Fahrlässiger Irrtum
Art. 26Art. 26 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflic…
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65. Unrichtige Übermittlung
Art. 27Art. 27 Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.
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5II. Absichtliche Täuschung
Art. 28Art. 28 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wes…
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5III. Furchterregung
61. Abschluss des Vertrages
Art. 29Art. 29 1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbin…
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62. Gegründete Furcht
Art. 30Art. 30 1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr be…
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5IV. Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertrages
Art. 31Art. 31 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertr…
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4G. Stellvertretung
5I. Mit Ermächtigung
61. Im Allgemeinen
7a. Wirkung der Vertretung
Art. 32Art. 32 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. 2 Hat der Vertreter bei dem V…
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7b. Umfang der Ermächtigung
Art. 33Art. 33 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kan…
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62. Auf Grund von Rechtsgeschäft
7a. Beschränkung und Widerruf
Art. 34Art. 34 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsv…
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7b. Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a.
Art. 35Art. 35 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs,…
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7c. Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Art. 36Art. 36 1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet. 2 Wird er von dem Vollmacht…
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7d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht
Art. 37Art. 37 1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.…
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5II. Ohne Ermächtigung
61. Genehmigung
Art. 38Art. 38 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt. 2 Der andere ist berechtigt, v…
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62. Nichtgenehmigung
Art. 39Art. 39 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden,…
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5III. Vorbehalt besonderer Vorschriften
Art. 40Art. 40 In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
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4H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen
5I. Geltungsbereich
Art. 40aArt. 40a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II…
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5II. Grundsatz
Art. 40bArt. 40b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II…
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5III. Ausnahmen
Art. 40cArt. 40c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805). Eingefügt durch Ziff.…
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5IV. Orientierungspflicht des Anbieters
Art. 40dArt. 40d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805). Eingefügt durch Ziff.…
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5V. Widerruf
61. Form und Frist
Art. 40eArt. 40e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805). Eingefügt durch Ziff.…
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62. Folgen
Art. 40fArt. 40f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II…
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Art. 40gArt. 40g Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 199…
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3Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
4A. Haftung im Allgemeinen
5I. Voraussetzungen der Haftung
Art. 41Art. 41 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die gute…
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5II. Festsetzung des Schadens
Art. 42Art. 42 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. 2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Gesch…
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5III. Bestimmung des Ersatzes
Art. 43Art. 43 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. 1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Ti…
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5IV. Herabsetzungsgründe
Art. 44Art. 44 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflicht…
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5V. Besondere Fälle
61. Tötung und Körperverletzung
7a. Schadenersatz bei Tötung
Art. 45Art. 45 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. 2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versucht…
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7b. Schadenersatz bei Körperverletzung
Art. 46Art. 46 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtscha…
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7c. Leistung von Genugtuung
Art. 47Art. 47 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
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62. …
Art. 48Art. 48 Aufgehoben durch Art. 21 Abs. 1 des BG vom 30. Sept. 1943 über den unlauteren Wettbewerb, mit Wirkung seit 1. März 1945 (BS 2 951). Aufgehoben durch Art. 21 Abs. 1 des BG vom 30. Sept. 1943 über den unlauteren W…
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63. Bei Verletzung der Persönlichkeit
Art. 49Art. 49 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 198…
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5VI. Haftung mehrerer
61. Bei unerlaubter Handlung
Art. 50Art. 50 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. 2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander hab…
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62. Bei verschiedenen Rechtsgründen
Art. 51Art. 51 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff…
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5VII. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe
Art. 52Art. 52 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen. 2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohen…
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5VIII. Verhältnis zum Strafrecht
Art. 53Art. 53 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Stra…
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4B. Haftung urteilsunfähiger Personen
Art. 54Art. 54 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. 2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren…
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4C. Haftung des Geschäftsherrn
Art. 55Art. 55 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er al…
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4D. Haftung für Tiere
5I. Ersatzpflicht
Art. 56Art. 56 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder da…
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5II. Pfändung des Tieres
Art. 57Art. 57 1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo d…
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4E. Haftung des Werkeigentümers
5I. Ersatzpflicht
Art. 58Art. 58 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2 Vorbehalten blei…
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5II. Sichernde Massregeln
Art. 59Art. 59 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe. 2 Vorbehalten bleiben die Anordnun…
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4F. Haftung für kryptografische Schlüssel
Art. 59aArt. 59a Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur,…
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4G. Verjährung
Art. 60Art. 60 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt ha…
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4H. Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter
Art. 61Art. 61 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone…
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3Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
4A. Voraussetzung
5I. Im Allgemeinen
Art. 62Art. 62 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. 2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen…
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5II. Zahlung einer Nichtschuld
Art. 63Art. 63 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. 2 Ausgeschlossen ist die Rückforder…
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4B. Umfang der Rückerstattung
5I. Pflicht des Bereicherten
Art. 64Art. 64 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nic…
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5II. Ansprüche aus Verwendungen
Art. 65Art. 65 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noc…
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4C. Ausschluss der Rückforderungen
Art. 66Art. 66 Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
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4D. Verjährung
Art. 67Art. 67 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.…
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2Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
3Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
4A. Allgemeine Grundsätze
5I. Persönliche Leistung
Art. 68Art. 68 Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
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5II. Gegenstand der Erfüllung
61. Teilzahlung
Art. 69Art. 69 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. 2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkann…
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62. Unteilbare Leistung
Art. 70Art. 70 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern. 2 Ist eine unteilbare Leistu…
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63. Bestimmung nach der Gattung
Art. 71Art. 71 1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt. 2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittle…
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64. Wahlobligation
Art. 72Art. 72 Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas andere…
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65. Zinse
Art. 73Art. 73 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. 2 Dem öffentlichen Rechte…
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4B. Ort der Erfüllung
Art. 74Art. 74 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt. 2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze: 1. Geldschulden sind an d…
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4C. Zeit der Erfüllung
5I. Unbefristete Verbindlichkeit
Art. 75Art. 75 Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
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5II. Befristete Verbindlichkeit
61. Monatstermin
Art. 76Art. 76 1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen. 2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehn…
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62. Andere Fristbestimmung
Art. 77Art. 77 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt: 1. wenn die Frist nach Tagen besti…
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63. Sonn- und Feiertage
Art. 78Art. 78 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössische…
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5III. Erfüllung zur Geschäftszeit
Art. 79Art. 79 Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.
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5IV. Fristverlängerung
Art. 80Art. 80 Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
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5V. Vorzeitige Erfüllung
Art. 81Art. 81 1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen. 2 Er ist jedoch nicht…
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5VI. Bei zweiseitigen Verträgen
61. Ordnung in der Erfüllung
Art. 82Art. 82 Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages ers…
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62. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit
Art. 83Art. 83 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der A…
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4D. Zahlung
5I. Landeswährung
Art. 84Art. 84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 übe…
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5II. Anrechnung
61. Bei Teilzahlung
Art. 85Art. 85 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist. 2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfä…
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62. Bei mehreren Schulden
7a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
Art. 86Art. 86 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. 2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf…
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7b. Nach Gesetzesvorschrift
Art. 87Art. 87 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der S…
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5III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines
61. Recht des Schuldners
Art. 88Art. 88 1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern. 2 Ist die Zahlung…
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62. Wirkung
Art. 89Art. 89 1 Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leistungen entri…
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63. Unmöglichkeit der Rückgabe
Art. 90Art. 90 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffe…
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4E. Verzug des Gläubigers
5I. Voraussetzung
Art. 91Art. 91 Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerecht…
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5II. Wirkung
61. Bei Sachleistung
7a. Recht zur Hinterlegung
Art. 92Art. 92 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.…
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7b. Recht zum Verkauf
Art. 93Art. 93 1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Au…
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7c. Recht zur Rücknahme
Art. 94Art. 94 1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben word…
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62. Bei andern Leistungen
Art. 95Art. 95 Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sachleistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurücktreten.
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4F. Andere Verhinderung der Erfüllung
Art. 96Art. 96 Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an ei…
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3Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung
4A. Ausbleiben der Erfüllung
5I. Ersatzpflicht des Schuldners
61. Im Allgemeinen
Art. 97Art. 97 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei…
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62. Bei Verbindlichkeit zu einem Tun oder Nichttun
Art. 98Art. 98 1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. 2 Ist der Sc…
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5II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes
61. Im Allgemeinen
Art. 99Art. 99 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. 2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldn…
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62. Wegbedingung der Haftung
Art. 100Art. 100 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. 2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für…
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63. Haftung für Hilfspersonen
Art. 101Art. 101 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem a…
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4B. Verzug des Schuldners
5I. Voraussetzung
Art. 102Art. 102 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. 2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge eine…
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5II. Wirkung
61. Haftung für Zufall
Art. 103Art. 103 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall. 2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der V…
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62. Verzugszinse
7a. Im Allgemeinen
Art. 104Art. 104 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. 2 Sind durch Vertrag…
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7b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen
Art. 105Art. 105 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlic…
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63. Weiterer Schaden
Art. 106Art. 106 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei…
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64. Rücktritt und Schadenersatz
7a. Unter Fristansetzung
Art. 107Art. 107 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde an…
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7b. Ohne Fristansetzung
Art. 108Art. 108 Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich: 1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde; 2. wenn infolge Verzuges des Schuldne…
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7c. Wirkung des Rücktritts
Art. 109Art. 109 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. 2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens,…
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3Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen
4A. Eintritt eines Dritten
Art. 110Art. 110 Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über: 1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes…
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4B. Vertrag zu Lasten eines Dritten
Art. 111Art. 111 Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
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4C. Vertrag zugunsten eines Dritten
5I. Im Allgemeinen
Art. 112Art. 112 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. 2 Der Dritte oder se…
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5II. Bei Haftpflichtversicherung
Art. 113Art. 113 Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung au…
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2Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
3A. Erlöschen der Nebenrechte
Art. 114Art. 114 1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte. 2 Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefo…
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3B. Aufhebung durch Übereinkunft
Art. 115Art. 115 Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
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3C. Neuerung
4I. Im Allgemeinen
Art. 116Art. 116 1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet. 2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung…
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4II. Beim Kontokorrentverhältnis
Art. 117Art. 117 1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge. 2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird. 3 Bestehen für einen einzelnen Posten…
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3D. Vereinigung
Art. 118Art. 118 1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen. 2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder…
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3E. Unmöglichwerden einer Leistung
Art. 119Art. 119 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen. 2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schul…
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3F. Verrechnung
4I. Voraussetzung
51. Im Allgemeinen
Art. 120Art. 120 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verr…
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52. Bei Bürgschaft
Art. 121Art. 121 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.
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53. Bei Verträgen zugunsten Dritter
Art. 122Art. 122 Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.
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54. Im Konkurse des Schuldners
Art. 123Art. 123 1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen. 2 Die Ausschliessung oder Anfe…
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4II. Wirkung der Verrechnung
Art. 124Art. 124 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. 2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung…
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4III. Fälle der Ausschliessung
Art. 125Art. 125 Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: 1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; 2. V…
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4IV. Verzicht
3G. Verjährung
4I. Fristen
51. Zehn Jahre
Art. 127Art. 127 Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
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52. Fünf Jahre
Art. 128Art. 128 Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: 1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; 2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; 3.…
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52a. Zwanzig Jahre
Art. 128aArt. 128a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjäh…
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53. Unabänderlichkeit der Fristen
Art. 129Art. 129 Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
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54. Beginn der Verjährung
6a. Im Allgemeinen
Art. 130Art. 130 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. 2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
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6b. Bei periodischen Leistungen
Art. 131Art. 131 1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war. 2 Ist das Forderungsrecht i…
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55. Berechnung der Fristen
Art. 132Art. 132 1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. 2 Im Übrig…
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4II. Wirkung auf Nebenansprüche
Art. 133Art. 133 Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.
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4III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
Art. 134Art. 134 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: 1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). Fass…
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4IV. Unterbrechung der Verjährung
51. Unterbrechungsgründe
Art. 135Art. 135 Die Verjährung wird unterbrochen: 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; 2. Fassung gemäss Anhang 1 Z…
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52. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten
Art. 136Art. 136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährun…
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53. Beginn einer neuen Frist
6a. Bei Anerkennung und Urteil
Art. 137Art. 137 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die z…
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6b. Bei Handlungen des Gläubigers
Art. 138Art. 138 1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist. Fassung gemäss…
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4V. Verjährung des Regressanspruchs
Art. 139Art. 139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährun…
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4VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht
Art. 140Art. 140 Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.
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4VII. Verzicht auf die Verjährungseinrede
Art. 141Art. 141 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts…
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4VIII. Geltendmachung
2Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen
3Erster Abschnitt: Die Solidarität
4A. Solidarschuld
5I. Entstehung
Art. 143Art. 143 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. 2 Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidari…
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5II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
61. Wirkung
7a. Haftung der Schuldner
Art. 144Art. 144 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. 2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.
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7b. Einreden der Schuldner
Art. 145Art. 145 1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidari…
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7c. Persönliche Handlung des Einzelnen
Art. 146Art. 146 Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.
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62. Erlöschen der Solidarschuld
Art. 147Art. 147 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. 2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befre…
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5III. Verhältnis unter den Solidarschuldnern
61. Beteiligung
Art. 148Art. 148 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. 2 Bezahlt ein Solid…
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62. Übergang der Gläubigerrechte
Art. 149Art. 149 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. 2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des ein…
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4B. Solidarforderung
Art. 150Art. 150 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. 2 Die Leistung an einen de…
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3Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen
4A. Aufschiebende Bedingung
5I. Im Allgemeinen
Art. 151Art. 151 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen. 2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung…
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5II. Zustand bei schwebender Bedingung
Art. 152Art. 152 1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte. 2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner R…
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5III. Nutzen in der Zwischenzeit
Art. 153Art. 153 1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten. 2 Wenn die Bedingung nicht eintritt…
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4B. Auflösende Bedingung
Art. 154Art. 154 1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht. 2 Eine Rückwirkung findet in der Reg…
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4C. Gemeinsame Vorschriften
5I. Erfüllung der Bedingung
Art. 155Art. 155 Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.
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5II. Verhinderung wider Treu und Glauben
Art. 156Art. 156 Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
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5III. Unzulässige Bedingungen
Art. 157Art. 157 Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.
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3Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe
4A. Haft- und Reugeld
Art. 158Art. 158 1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld. 2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von sei…
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4B. …
Art. 159Art. 159 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff.…
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4C. Konventionalstrafe
5I. Recht des Gläubigers
61. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung
Art. 160Art. 160 1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüll…
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62. Verhältnis der Strafe zum Schaden
Art. 161Art. 161 1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist. 2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern,…
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63. Verfall von Teilzahlungen
Art. 162Art. 162 1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläubiger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe zu beurteilen. 2 … Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vo…
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5II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe
Art. 163Art. 163 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. 2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels an…
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2Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme
3A. Abtretung von Forderungen
4I. Erfordernisse
51. Freiwillige Abtretung
6a. Zulässigkeit
Art. 164Art. 164 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. 2 Dem Dritten,…
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6b. Form des Vertrages
Art. 165Art. 165 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. 2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
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52. Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs
Art. 166Art. 166 Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung d…
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4II. Wirkung der Abtretung
51. Stellung des Schuldners
6a. Zahlung in gutem Glauben
Art. 167Art. 167 Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerbe…
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6b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung
Art. 168Art. 168 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien. 2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis…
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6c. Einreden des Schuldners
Art. 169Art. 169 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt. 2…
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52. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel
Art. 170Art. 170 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. 2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde u…
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53. Gewährleistung
6a. Im Allgemeinen
Art. 171Art. 171 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung. 2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu…
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6b. Bei Abtretung zahlungshalber
Art. 172Art. 172 Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom S…
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6c. Umfang der Haftung
Art. 173Art. 173 1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner. 2 Geht eine Forderu…
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4III. Besondere Bestimmungen
Art. 174Art. 174 Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.
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3B. Schuldübernahme
4I. Schuldner und Schuldübernehmer
Art. 175Art. 175 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmun…
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4II. Vertrag mit dem Gläubiger
51. Antrag und Annahme
Art. 176Art. 176 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. 2 Der Antrag des Übernehmers kann da…
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52. Wegfall des Antrags
Art. 177Art. 177 1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschwei…
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4III. Wirkung des Schuldnerwechsels
51. Nebenrechte
Art. 178Art. 178 1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt. 2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch…
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52. Einreden
Art. 179Art. 179 1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen. 2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, s…
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4IV. Dahinfallen des Schuldübernahmevertrages
Art. 180Art. 180 1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Verpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf. 2 Ausserdem kann der Gläub…
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4V. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
Art. 181Art. 181 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern…
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4VI. …
Art. 182Art. 182 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirku…
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4VII. Erbteilung und Grundstückkauf
Art. 183Art. 183 Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
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1Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
2Sechster Titel: Kauf und Tausch
3Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
4A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
Art. 184Art. 184 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. 2 Sofern n…
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4B. Nutzen und Gefahr
Art. 185Art. 185 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über. 2 Ist die veräusserte Sache nur der Ga…
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4C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung
Art. 186Art. 186 Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, einschliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszuschliessen.
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3Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf
4A. Gegenstand
Art. 187Art. 187 1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat. 2 Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Mate…
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4B. Verpflichtungen des Verkäufers
5I. Übergabe
61. Kosten der Übergabe
Art. 188Art. 188 Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
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62. Transportkosten
Art. 189Art. 189 1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist. 2 Ist Frankolieferung verabred…
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63. Verzug in der Übergabe
7a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr
Art. 190Art. 190 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung…
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7b. Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung
Art. 191Art. 191 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen. 2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwische…
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5II. Gewährleistung des veräusserten Rechtes
61. Verpflichtung zur Gewährleistung
Art. 192Art. 192 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe. 2 K…
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62. Verfahren
7a. Streitverkündung
Art. 193Art. 193 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 20…
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7b. Herausgabe ohne richterliche Entscheidung
Art. 194Art. 194 1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unter…
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63. Ansprüche des Käufers
7a. Bei vollständiger Entwehrung
Art. 195Art. 195 1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt: 1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm…
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7b. Bei teilweiser Entwehrung
Art. 196Art. 196 1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last beschwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufh…
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7c. Bei Kulturgütern
Art. 196aArt. 196a Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535). Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 2…
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5III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache
61. Gegenstand der Gewährleistung
7a. Im Allgemeinen
Art. 197Art. 197 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgese…
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7b. Beim Viehhandel
Art. 198Art. 198 Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den…
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62. Wegbedingung
Art. 199Art. 199 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
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63. Vom Käufer gekannte Mängel
Art. 200Art. 200 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. 2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann…
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64. Mängelrüge
7a. Im Allgemeinen
Art. 201Art. 201 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sof…
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7b. Beim Viehhandel
Art. 202Art. 202 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neu…
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65. Absichtliche Täuschung
Art. 203Art. 203 Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.
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66. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort
Art. 204Art. 204 1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen…
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67. Inhalt der Klage des Käufers
7a. Wandelung oder Minderung
Art. 205Art. 205 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache z…
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7b. Ersatzleistung
Art. 206Art. 206 1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattu…
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7c. Wandelung bei Untergang der Sache
Art. 207Art. 207 1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist. 2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben i…
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68. Durchführung der Wandelung
7a. Im Allgemeinen
Art. 208Art. 208 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben. 2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten un…
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7b. Bei einer Mehrheit von Kaufsachen
Art. 209Art. 209 1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verkauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden. 2 Lassen sich jedoch die fe…
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69. Verjährung
Art. 210Art. 210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903). Fassung gemäss Zi…
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4C. Verpflichtungen des Käufers
5I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache
Art. 211Art. 211 1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. 2 Die Empfangnahme mu…
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5II. Bestimmung des Kaufpreises
Art. 212Art. 212 1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt. 2 Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware…
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5III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
Art. 213Art. 213 1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig. 2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimm…
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5IV. Verzug des Käufers
61. Rücktrittsrecht des Verkäufers
Art. 214Art. 214 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vo…
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62. Schadenersatz und Schadenberechnung
Art. 215Art. 215 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er di…
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3Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf
4A. Formvorschriften
Art. 216Art. 216 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstü…
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4Abis. Befristung und Vormerkung
Art. 216aArt. 216a Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1…
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4Ater. Vererblichkeit und Abtretung
Art. 216bArt. 216b Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1…
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4Aquater. Vorkaufsrechte
5I. Vorkaufsfall
Art. 216cArt. 216c Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1…
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5II. Wirkungen des Vorkaufsfalls, Bedingungen
Art. 216dArt. 216d Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1…
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5III. Ausübung, Verwirkung
Art. 216eArt. 216e Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1…
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4B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt
Art. 217Art. 217 1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist. 2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
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4C. Landwirtschaftliche Grundstücke
Art. 218Art. 218 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über da…
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4D. Gewährleistung
5I. Für das Mass
Art. 219Art. 219 1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist. 2 Besitzt ein Grundstück n…
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5II. Mängelrüge, unentgeltliche Verbesserung und Verjährung
Art. 219aArt. 219a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2024 (Baumängel), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 270; BBl 2022 2743). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2024 (Baumängel), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (…
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4E. Nutzen und Gefahr
Art. 220Art. 220 Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nutzen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.
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4F. Verweisung auf den Fahrniskauf
Art. 221Art. 221 Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.
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3Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes
4A. Kauf nach Muster
Art. 222Art. 222 1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine persönlich…
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4B. Kauf auf Probe oder auf Besicht
5I. Bedeutung
Art. 223Art. 223 1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht. 2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Ver…
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5II. Prüfung beim Verkäufer
Art. 224Art. 224 1 Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt. 2 In Ermangelung einer solchen Frist…
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5III. Prüfung beim Käufer
Art. 225Art. 225 1 Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf…
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Art. 226Art. 226 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; B…
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4C. …
Art. 226a–226dArt. 226a–226d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002…
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Art. 226eArt. 226e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120). E…
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Art. 226f–226kArt. 226f–226k Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002…
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Art. 226lArt. 226l Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1…
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Art. 226mArt. 226m Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung sei…
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Art. 227Art. 227 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; B…
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Art. 227a–227iArt. 227a–227i Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit…
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Art. 228Art. 228 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13.…
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4D. Versteigerung
5I. Abschluss des Kaufes
Art. 229Art. 229 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. 2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausg…
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5II. Anfechtung
Art. 230Art. 230 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse…
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5III. Gebundenheit des Bietenden
61. Im Allgemeinen
Art. 231Art. 231 1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden. 2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort na…
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62. Bei Grundstücken
Art. 232Art. 232 1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen. 2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, sowei…
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5IV. Barzahlung
Art. 233Art. 233 1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten. 2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder g…
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5V. Gewährleistung
Art. 234Art. 234 1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt. 2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und m…
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5VI. Eigentumsübergang
Art. 235Art. 235 1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Gr…
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5VII. Kantonale Vorschriften
Art. 236Art. 236 Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.
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3Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag
4A. Verweisung auf den Kauf
Art. 237Art. 237 Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte…
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4B. Gewährleistung
Art. 238Art. 238 Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.
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2Siebenter Titel: Die Schenkung
3A. Inhalt der Schenkung
Art. 239Art. 239 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. 2 Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder ein…
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3B. Persönliche Fähigkeit
4I. Des Schenkers
Art. 240Art. 240 1 Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen. 2 Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nu…
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4II. Des Beschenkten
Art. 241Art. 241 1 Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist. 2 Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertret…
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3C. Errichtung der Schenkung
4I. Schenkung von Hand zu Hand
Art. 242Art. 242 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten. 2 Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das…
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4II. Schenkungsversprechen
Art. 243Art. 243 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. 2 Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundu…
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4III. Bedeutung der Annahme
Art. 244Art. 244 Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.
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3D. Bedingungen und Auflagen
4I. Im Allgemeinen
Art. 245Art. 245 1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. 2 Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Tod…
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4II. Vollziehung der Auflagen
Art. 246Art. 246 1 Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten angenommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen. 2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenke…
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4III. Verabredung des Rückfalls
Art. 247Art. 247 1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte. 2 Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dingl…
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3E. Verantwortlichkeit des Schenkers
Art. 248Art. 248 1 Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grobfahrlässigen Schädigung verantwortlich. 2 Er hat ihm für die geschenkte Sac…
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3F. Aufhebung der Schenkung
4I. Rückforderung der Schenkung
Art. 249Art. 249 Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern: 1. Fassung g…
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4II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechens
Art. 250Art. 250 1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern: 1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefor…
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4III. Verjährung und Klagerecht der Erben
Art. 251Art. 251 1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat. 2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klage…
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4IV. Tod des Schenkers
Art. 252Art. 252 Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.
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2Achter Titel: Die Miete
3Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
4A. Begriff und Geltungsbereich
5I. Begriff
Art. 253Art. 253 Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.
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5II. Geltungsbereich
61. Wohn- und Geschäftsräume
Art. 253aArt. 253a 1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt. 2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, d…
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62. Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen
Art. 253bArt. 253b 1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (Art. 269 ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder G…
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4B. Koppelungsgeschäfte
Art. 254Art. 254 Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter…
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4C. Dauer des Mietverhältnisses
Art. 255Art. 255 1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. 2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll. 3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als un…
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4D. Pflichten des Vermieters
5I. Im Allgemeinen
Art. 256Art. 256 1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. 2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachte…
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5II. Auskunftspflicht
Art. 256aArt. 256a 1 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Vermieter es dem neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen…
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5III. Abgaben und Lasten
Art. 256bArt. 256b Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
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4E. Pflichten des Mieters
5I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten
61. Mietzins
Art. 257Art. 257 Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.
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62. Nebenkosten
7a. Im Allgemeinen
Art. 257aArt. 257a 1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. 2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Verm…
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7b. Wohn- und Geschäftsräume
Art. 257bArt. 257b 1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, s…
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63. Zahlungstermine
Art. 257cArt. 257c Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
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64. Zahlungsrückstand des Mieters
Art. 257dArt. 257d 1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenü…
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5II. Sicherheiten durch den Mieter
Art. 257eArt. 257e 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters la…
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5III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
Art. 257fArt. 257f 1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen. 2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. 3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters s…
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5IV. Meldepflicht
Art. 257gArt. 257g 1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden. 2 Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.
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5V. Duldungspflicht
Art. 257hArt. 257h 1 Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. 2 Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besich…
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4F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags bei Übergabe der Sache
Art. 258Art. 258 1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach d…
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4G. Mängel während der Mietdauer
5I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen
Art. 259Art. 259 Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
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5II. Rechte des Mieters
61. Im Allgemeinen
Art. 259aArt. 259a 1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass d…
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62. Beseitigung des Mangels
7a. Grundsatz
Art. 259bArt. 259b Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter: a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten G…
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7b. Ausnahme
Art. 259cArt. 259c Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.
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63. Herabsetzung des Mietzinses
Art. 259dArt. 259d Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, b…
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64. Schadenersatz
Art. 259eArt. 259e Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
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65. Übernahme des Rechtsstreits
Art. 259fArt. 259f Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.
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66. Hinterlegung des Mietzinses
7a. Grundsatz
Art. 259gArt. 259g 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf…
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7b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse
Art. 259hArt. 259h 1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde gel…
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7c. Verfahren
Art. 259iArt. 259i Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2…
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4H. Erneuerungen und Änderungen
5I. Durch den Vermieter
Art. 260Art. 260 1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. 2 Der Vermieter muss bei der Ausführung der Ar…
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5II. Durch den Mieter
Art. 260aArt. 260a 1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. 2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes…
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4J. Wechsel des Eigentümers
5I. Veräusserung der Sache
Art. 261Art. 261 1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf de…
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5II. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte
Art. 261aArt. 261a Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes dingliches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleichkommt.
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5III. Vormerkung im Grundbuch
Art. 261bArt. 261b 1 Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird. 2 Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück ents…
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4K. Untermiete
Art. 262Art. 262 1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. 2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen…
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4L. Übertragung der Miete auf einen Dritten
Art. 263Art. 263 1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. 2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. 3 Stimm…
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4M. Vorzeitige Rückgabe der Sache
Art. 264Art. 264 1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Miet…
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4N. Verrechnung
Art. 265Art. 265 Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.
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4O. Beendigung des Mietverhältnisses
5I. Ablauf der vereinbarten Dauer
Art. 266Art. 266 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer. 2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweige…
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5II. Kündigungsfristen und -termine
61. Im Allgemeinen
Art. 266aArt. 266a 1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben. 2 Halten die Pa…
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62. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten
Art. 266bArt. 266b Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen…
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63. Wohnungen
Art. 266cArt. 266c Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
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64. Geschäftsräume
Art. 266dArt. 266d Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
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65. Möblierte Zimmer und Einstellplätze
Art. 266eArt. 266e Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündige…
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66. Bewegliche Sachen
Art. 266fArt. 266f Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
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5III. Ausserordentliche Kündigung
61. Aus wichtigen Gründen
Art. 266gArt. 266g 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 2 Der Richter bestimm…
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62. Konkurs des Mieters
Art. 266hArt. 266h 1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist…
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63. Tod des Mieters
Art. 266iArt. 266i Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
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64. Bewegliche Sachen
Art. 266kArt. 266k Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer drei…
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5IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
61. Im Allgemeinen
Art. 266lArt. 266l 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. 2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, w…
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62. Wohnung der Familie
7a. Kündigung durch den Mieter
Art. 266mArt. 266m 1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird…
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7b. Kündigung durch den Vermieter
Art. 266nArt. 266n Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200…
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63. Nichtigkeit der Kündigung
Art. 266oArt. 266o Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l–266n nicht entspricht.
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4P. Rückgabe der Sache
5I. Im Allgemeinen
Art. 267Art. 267 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. 2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses…
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5II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter
Art. 267aArt. 267a 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. 2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es…
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4Q. Retentionsrecht des Vermieters
5I. Umfang
Art. 268Art. 268 1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren…
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5II. Sachen Dritter
Art. 268aArt. 268a 1 Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohlenen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen dem Retenti…
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5III. Geltendmachung
Art. 268bArt. 268b 1 Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung sei…
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3Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
4A. Missbräuchliche Mietzinse
5I. Regel
Art. 269Art. 269 Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
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5II. Ausnahmen
Art. 269aArt. 269a Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: a. im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet…
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4B. Indexierte Mietzinse
Art. 269bArt. 269b Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.
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4C. Gestaffelte Mietzinse
Art. 269cArt. 269c Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn: a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird; b. der Mietzins höchstens einmal jä…
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4D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter
Art. 269dArt. 269d 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton ge…
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4E. Anfechtung des Mietzinses
5I. Herabsetzungsbegehren
61. Anfangsmietzins
Art. 270Art. 270 1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:…
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62. Während der Mietdauer
Art. 270aArt. 270a 1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Ä…
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5II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen
Art. 270bArt. 270b 1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten. 2 Absatz 1 gilt auch,…
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5III. Anfechtung indexierter Mietzinse
Art. 270cArt. 270c Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine Partei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch ke…
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5IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse
Art. 270dArt. 270d Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten.
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4F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfechtungsverfahrens
Art. 270eArt. 270e Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter: a. während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Parteien keine Einigung zustandekommt, und b. während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsor…
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3Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
4A. Anfechtbarkeit der Kündigung
5I. Im Allgemeinen
Art. 271Art. 271 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. 2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
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5II. Kündigung durch den Vermieter
Art. 271aArt. 271a 1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird: a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht; b. weil der Vermieter eine…
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4B. Erstreckung des Mietverhältnisses
5I. Anspruch des Mieters
Art. 272Art. 272 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen…
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5II. Ausschluss der Erstreckung
Art. 272aArt. 272a 1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen: a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 u…
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5III. Dauer der Erstreckung
Art. 272bArt. 272b 1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden. 2 Vereinba…
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5IV. Weitergeltung des Mietvertrags
Art. 272cArt. 272c 1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsentscheid veränderten Verhältnissen angepasst wird. 2 Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstre…
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5V. Kündigung während der Erstreckung
Art. 272dArt. 272d Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen: a. bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist…
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4C. Fristen und Verfahren
Art. 273Art. 273 1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen. 2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verla…
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4D. Wohnung der Familie
Art. 273aArt. 273a 1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Miet…
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4E. Untermiete
Art. 273bArt. 273b 1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietverhältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden. 2 Bezweckt die Untermiete hau…
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4F. Zwingende Bestimmungen
Art. 273cArt. 273c 1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zustehen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
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3Vierter Abschnitt: …
Art. 274–274gArt. 274–274g Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom…
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2Achter Titelbis: Die Pacht
3A. Begriff und Geltungsbereich
4I. Begriff
Art. 275Art. 275 Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür ei…
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4II. Geltungsbereich
51. Wohn- und Geschäftsräume
Art. 276Art. 276 Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räumen dem Pächter zur Benutzung überlässt.
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52. Landwirtschaftliche Pacht
Art. 276aArt. 276a 1 Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985SR 221.213.2 über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es b…
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3B. Inventaraufnahme
Art. 277Art. 277 Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.
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3C. Pflichten des Verpächters
4I. Übergabe der Sache
Art. 278Art. 278 1 Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung tauglichen Zustand zu übergeben. 2 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pacht…
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4II. Hauptreparaturen
Art. 279Art. 279 Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat.
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4III. Abgaben und Lasten
Art. 280Art. 280 Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
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3D. Pflichten des Pächters
4I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten
51. Im Allgemeinen
Art. 281Art. 281 1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist. 2 Für die N…
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52. Zahlungsrückstand des Pächters
Art. 282Art. 282 1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm…
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4II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt
51. Sorgfalt und Rücksichtnahme
Art. 283Art. 283 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen. 2 Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn R…
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52. Ordentlicher Unterhalt
Art. 284Art. 284 1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen. 2 Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alte…
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53. Pflichtverletzung
Art. 285Art. 285 1 Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters seine Pflicht zu Sorgfalt, Rücksichtnahme oder Unterhalt weiter, so dass dem Verpächter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Pachtverhält…
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4III. Meldepflicht
Art. 286Art. 286 1 Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte am Pachtgegenstand an, so muss der Pächter dies dem Verpächter sofort melden. 2 Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Scha…
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4IV. Duldungspflicht
Art. 287Art. 287 1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. 2 Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besic…
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3E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln
Art. 288Art. 288 1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a–259i) gilt sinngemäss, wenn: a. der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt; b. Mängel an der Sache entstehen, d…
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3F. Erneuerungen und Änderungen
4I. Durch den Verpächter
Art. 289Art. 289 1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist. 2 Der Verpächter muss bei der Ausführung de…
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4II. Durch den Pächter
Art. 289aArt. 289a 1 Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für: a. Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können; b. Erneuerungen…
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3G. Wechsel des Eigentümers
Art. 290Art. 290 Das Mietrecht (Art. 261–261b) gilt sinngemäss bei: a. Veräusserung des Pachtgegenstandes; b. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand; c. Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.
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3H. Unterpacht
Art. 291Art. 291 1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten. 2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verwe…
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3J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten
Art. 292Art. 292 Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.
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3K. Vorzeitige Rückgabe der Sache
Art. 293Art. 293 1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen P…
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3L. Verrechnung
Art. 294Art. 294 Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
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3M. Beendigung des Pachtverhältnisses
4I. Ablauf der vereinbarten Dauer
Art. 295Art. 295 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer. 2 Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschwei…
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4II. Kündigungsfristen und -termine
Art. 296Art. 296 1 Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen, sofern durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmt und nach Art de…
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4III. Ausserordentliche Beendigung
51. Aus wichtigen Gründen
Art. 297Art. 297 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 2 Der Richter bestimm…
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52. Konkurs des Pächters
Art. 297aArt. 297a 1 Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung. 2 Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherhe…
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53. Tod des Pächters
Art. 297bArt. 297b Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Verpächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
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4IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 298Art. 298 1 Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. 2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat…
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3N. Rückgabe der Sache
4I. Im Allgemeinen
Art. 299Art. 299 1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden. 2 Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben habe…
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4II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter
Art. 299aArt. 299a 1 Bei der Rückgabe muss der Verpächter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Pächter einzustehen hat, diesem sofort melden. 2 Versäumt dies der Verpächter, so verliert er seine Ansprüche, soweit…
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4III. Ersatz von Gegenständen des Inventars
Art. 299bArt. 299b 1 Wurde das Inventar bei der Übergabe der Sache geschätzt, so muss der Pächter bei Beendigung der Pacht ein nach Gattung und Schätzungswert gleiches Inventar zurückgeben oder den Minderwert ersetzen. 2 Der Päc…
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3O. Retentionsrecht
Art. 299cArt. 299c Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Vermieter für Mietzinsforderungen (Art. 268 ff.).
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3P. Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 300Art. 300 1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt das Mietrecht (Art. 271–273c) sinngemäss. 2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a).
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3Q. Verfahren
Art. 301Art. 301 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 20…
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3R. Viehpacht und Viehverstellung
4I. Rechte und Pflichten des Einstellers
Art. 302Art. 302 1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirtschaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestellten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes b…
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4II. Haftung
Art. 303Art. 303 1 Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh, wenn er nicht beweist, dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden kon…
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4III. Kündigung
Art. 304Art. 304 1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen. 2 Die Kündigung soll jedoch in gut…
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2Neunter Titel: Die Leihe
3Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe
4A. Begriff
Art. 305Art. 305 Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zur…
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4B. Wirkung
5I. Gebrauchsrecht des Entlehners
Art. 306Art. 306 1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt. 2 Er darf…
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5II. Kosten der Erhaltung
Art. 307Art. 307 1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung. 2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers m…
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5III. Haftung mehrererEntlehner
Art. 308Art. 308 Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.
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4C. Beendigung
5I. Bei bestimmtem Gebrauch
Art. 309Art. 309 1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte sta…
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5II. Bei unbestimmtem Gebrauch
Art. 310Art. 310 Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.
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5III. Beim Tod des Entlehners
3Zweiter Abschnitt: Das Darlehen
4A. Begriff
Art. 312Art. 312 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen…
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4B. Wirkung
5I. Zinse
61. Verzinslichkeit
Art. 313Art. 313 1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. 2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
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62. Zinsvorschriften
Art. 314Art. 314 1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war. 2 Mangels andere…
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5II. Verjährung des Anspruchs auf Aushändigung und Annahme
Art. 315Art. 315 Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.
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5III. Zahlungsunfähigkeit des Borgers
Art. 316Art. 316 1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig geworden ist. 2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungsunfä…
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4C. Hingabe an Geldes Statt
Art. 317Art. 317 1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingab…
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4D. Zeit der Rückzahlung
Art. 318Art. 318 Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderun…
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2Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag
3Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
4A. Begriff und Entstehung
5I. Begriff
Art. 319Art. 319 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeita…
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5II. Entstehung
Art. 320Art. 320 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. 2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst au…
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4B. Pflichten des Arbeitnehmers
5I. Persönliche Arbeitspflicht
Art. 321Art. 321 Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
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5II. Sorgfalts- und Treuepflicht
Art. 321aArt. 321a 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. 2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen…
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5III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Art. 321bArt. 321b 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben…
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5IV. Überstundenarbeit
Art. 321cArt. 321c 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Ar…
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5V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
Art. 321dArt. 321d 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. 2 Der Arbeitnehmer hat…
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5VI. Haftung des Arbeitnehmers
Art. 321eArt. 321e 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. 2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einze…
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4C. Pflichten des Arbeitgebers
5I. Lohn
61. Art und Höhe im Allgemeinen
Art. 322Art. 322 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. 2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit…
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62. Anteil am Geschäftsergebnis
Art. 322aArt. 322a 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es…
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63. Provision
7a. Entstehung
Art. 322bArt. 322b 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. 2 Bei Geschäften mit gestaffelter…
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7b. Abrechnung
Art. 322cArt. 322c 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionsp…
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64. Gratifikation
Art. 322dArt. 322d 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet…
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5II. Ausrichtung des Lohnes
61. Zahlungsfristen und -termine
Art. 323Art. 323 1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats a…
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62. Lohnrückbehalt
Art. 323aArt. 323a 1 Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten. 2 Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Loh…
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63. Lohnsicherung
Art. 323bArt. 323b 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben…
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5III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
61. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
Art. 324Art. 324 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflicht…
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62. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
7a. Grundsatz
Art. 324aArt. 324a 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung ve…
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7b. Ausnahmen
Art. 324bArt. 324b 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arb…
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5IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen
Art. 325Art. 325 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974…
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5V. Akkordlohnarbeit
61. Zuweisung von Arbeit
Art. 326Art. 326 1 Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen. 2 Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, v…
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62. Akkordlohn
Art. 326aArt. 326a 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben. 2 Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, s…
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5VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
61. Arbeitsgeräte und Material
Art. 327Art. 327 1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. 2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber…
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62. Auslagen
7a. im Allgemeinen
Art. 327aArt. 327a 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwend…
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7b. Motorfahrzeug
Art. 327bArt. 327b 1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und U…
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7c. Fälligkeit
Art. 327cArt. 327c 1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist. 2 Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung…
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5VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
61. im Allgemeinen
Art. 328Art. 328 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er…
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62. bei Hausgemeinschaft
Art. 328aArt. 328a 1 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen. 2 Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit…
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63. bei der Bearbeitung von Personendaten
Art. 328bArt. 328b Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datens…
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5VIII. Freizeit, Ferien und Urlaub
61. Freizeit
Art. 329Art. 329 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag. 2 Unter besonderen Umstände…
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62. Ferien
7a. Dauer
Art. 329aArt. 329a 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom…
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7b. Kürzung
Art. 329bArt. 329b 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhi…
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7c. Zusammenhang und Zeitpunkt
Art. 329cArt. 329c 1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1…
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7d. Lohn
Art. 329dArt. 329d 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. 2 Die Ferien dürfen während der Dauer…
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63. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
Art. 329eArt. 329e Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825). Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988…
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64. Mutterschaftsurlaub
Art. 329fArt. 329f Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2…
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65. Urlaub des andern Elternteils
7a. Im Allgemeinen
Art. 329gArt. 329g Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom…
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7b. Im Falle des Todes der Mutter
Art. 329gbisArt. 329gbis Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vo…
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66. Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
Art. 329hArt. 329h Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Eingefügt du…
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67. Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Art. 329iArt. 329i Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Eingefügt du…
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68. Adoptions-urlaub
Art. 329jArt. 329j Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468; BBl 2019 7095, 7303). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 202…
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5IX. Übrige Pflichten
61. Kaution
Art. 330Art. 330 1 Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leis…
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62. Zeugnis
Art. 330aArt. 330a 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. 2 Auf besonderes Ver…
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63. Informationspflicht
Art. 330bArt. 330b Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizer…
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4D. Personalvorsorge
5I. Pflichten des Arbeitgebers
Art. 331Art. 331 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). oder leiste…
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5II. Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes
Art. 331aArt. 331a Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 19…
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5III. Abtretung und Verpfändung
Art. 331bArt. 331b Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 19…
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5IV. Gesundheitliche Vorbehalte
Art. 331cArt. 331c Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 19…
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5V. Wohneigentumsförderung
61. Verpfändung
Art. 331dArt. 331d Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237). Eingefügt durch Ziff. II des…
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62. Vorbezug
Art. 331eArt. 331e Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237). Eingefügt durch Ziff. II des…
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63. Einschränkungen während einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung
Art. 331fArt. 331f Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4…
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4E. Rechte an Erfindungen und Designs
Art. 332Art. 332 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft sei…
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Art. 332aArt. 332a Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, mit…
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4F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
51. Wirkungen
Art. 333Art. 333 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern…
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52. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
Art. 333aArt. 333a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 8…
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53. Betriebsübergang bei Insolvenz
Art. 333bArt. 333b Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 64…
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4G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
5I. Befristetes Arbeitsverhältnis
Art. 334Art. 334 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 I…
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5II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
61. Kündigung im Allgemeinen
Art. 335Art. 335 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 I…
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62. Kündigungsfristen
7a. im Allgemeinen
Art. 335aArt. 335a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 198…
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7b. während der Probezeit
Art. 335bArt. 335b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 198…
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7c. nach Ablauf der Probezeit
Art. 335cArt. 335c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 198…
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5IIbis. Massenentlassung
61. Begriff
Art. 335dArt. 335d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 8…
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62. Geltungsbereich
Art. 335eArt. 335e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 8…
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63. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
Art. 335fArt. 335f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 8…
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64. Verfahren
Art. 335gArt. 335g Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 8…
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65. Sozialplan
7a. Begriff und Grundsätze
Art. 335hArt. 335h Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 64…
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7b. Verhandlungspflicht
Art. 335iArt. 335i Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 64…
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7c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht
Art. 335jArt. 335j Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 64…
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7d. Während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens
Art. 335kArt. 335k Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 64…
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5III. Kündigungsschutz
61. Missbräuchliche Kündigung
7a. Grundsatz
Art. 336Art. 336 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 I…
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7b. Sanktionen
Art. 336aArt. 336a Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984…
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7c. Verfahren
Art. 336bArt. 336b Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984…
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62. Kündigung zur Unzeit
7a. durch den Arbeitgeber
Art. 336cArt. 336c Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984…
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7b. durch den Arbeitnehmer
Art. 336dArt. 336d Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984…
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5IV. Fristlose Auflösung
61. Voraussetzungen
7a. aus wichtigen Gründen
Art. 337Art. 337 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies ve…
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7b. wegen Lohngefährdung
Art. 337aArt. 337a Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit gel…
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62. Folgen
7a. bei gerechtfertigter Auflösung
Art. 337bArt. 337b 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus d…
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7b. bei ungerechtfertigter Entlassung
Art. 337cArt. 337c Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984…
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7c. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
Art. 337dArt. 337d 1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat ents…
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5V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
61. Tod des Arbeitnehmers
Art. 338Art. 338 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. 2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag a…
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62. Tod des Arbeitgebers
Art. 338aArt. 338a 1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar. 2 Ist das Arbeit…
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5VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
61. Fälligkeit der Forderungen
Art. 339Art. 339 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. 2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältniss…
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62. Rückgabepflichten
Art. 339aArt. 339a 1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat. 2 Der Arbe…
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63. Abgangsentschädigung
7a. Voraussetzungen
Art. 339bArt. 339b 1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten. 2 Stirbt der Arbeitnehmer während…
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7b. Höhe und Fälligkeit
Art. 339cArt. 339c 1 Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei M…
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7c. Ersatzleistungen
Art. 339dArt. 339d 1 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen…
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5VII. Konkurrenzverbot
61. Voraussetzungen
Art. 340Art. 340 1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder…
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62. Beschränkungen
Art. 340aArt. 340a 1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Um…
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63. Folgen der Übertretung
Art. 340bArt. 340b 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. 2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verab…
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64. Wegfall
Art. 340cArt. 340c 1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. 2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kü…
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4H. Unverzichtbarkeit und Verjährung
Art. 341Art. 341 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmung…
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4I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts
Art. 342Art. 342 1 Vorbehalten bleiben: a. Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 V 5569). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai…
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Art. 343Art. 343 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19.…
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3Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge
4A. Der Lehrvertrag
5I. Begriff und Entstehung
61. Begriff
Art. 344Art. 344 Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers z…
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62. Entstehung und Inhalt
Art. 344aArt. 344a 1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. 2 Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln. 3 Die P…
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5II. Wirkungen
61. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetzlichen Vertretung
Art. 345Art. 345 1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. 2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das g…
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62. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Art. 345aArt. 345a 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt. 2 Er hat der…
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5III. Beendigung
61. Vorzeitige Auflösung
Art. 346Art. 346 1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. 2 Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlo…
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62. Lehrzeugnis
Art. 346aArt. 346a 1 Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält. 2 Au…
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4B. Der Handelsreisendenvertrag
5I. Begriff und Entstehung
61. Begriff
Art. 347Art. 347 1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte j…
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62. Entstehung und Inhalt
Art. 347aArt. 347a 1 Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der namentlich Bestimmungen enthalten soll über: a. die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, b. die Vollmachten des Handelsreisenden…
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5II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden
61. Besondere Pflichten
Art. 348Art. 348 1 Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Änderung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er…
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62. Delcredere
Art. 348aArt. 348a 1 Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen hat, s…
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63. Vollmachten
Art. 348bArt. 348b 1 Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln. 2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollm…
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5III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
61. Tätigkeitskreis
Art. 349Art. 349 1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt…
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62. Lohn
7a. im Allgemeinen
Art. 349aArt. 349a 1 Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht. 2 Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Pr…
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7b. Provision
Art. 349bArt. 349b 1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die verabredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ih…
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7c. bei Verhinderung an der Reisetätigkeit
Art. 349cArt. 349c 1 Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm auf Grund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser na…
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63. Auslagen
Art. 349dArt. 349d 1 Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil z…
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64. Retentionsrecht
Art. 349eArt. 349e 1 Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen Forderungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweglichen S…
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5IV. Beendigung
61. Besondere Kündigung
Art. 350Art. 350 1 Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Saison bei ih…
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62. Besondere Folgen
Art. 350aArt. 350a 1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendigun…
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4C. Der Heimarbeitsvertrag
5I. Begriff und Entstehung
61. Begriff
Art. 351Art. 351 Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 (AS 1983 108; BBl 1980 II 282). Diese Ä…
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62. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen
Art. 351aArt. 351a 1 Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekanntzugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein…
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5II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers
61. Ausführung der Arbeit
Art. 352Art. 352 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben. 2 Wird aus Verschulden des…
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62. Material und Arbeitsgeräte
Art. 352aArt. 352a 1 Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit nicht ve…
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5III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
61. Abnahme des Arbeitserzeugnisses
Art. 353Art. 353 1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben. 2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der…
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62. Lohn
7a. Ausrichtung des Lohnes
Art. 353aArt. 353a 1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit halbmonatlich oder mit Zustimmung des Heimarbeitnehmers am Ende jedes Monats, in den anderen Fä…
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7b. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Art. 353bArt. 353b 1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist dieser nach Massgabe der Artikel 324 und 324a zur Ausrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Arbeitsleistung…
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5IV. Beendigung
Art. 354Art. 354 1 Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist. 2 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen…
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4D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Art. 355Art. 355 Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.
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3Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
4A. Gesamtarbeitsvertrag
5I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer
61. Begriff und Inhalt
Art. 356Art. 356 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten A…
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62. Freiheit der Organisation und der Berufsausübung
Art. 356aArt. 356a 1 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind n…
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63. Anschluss
Art. 356bArt. 356b 1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbei…
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64. Form und Dauer
Art. 356cArt. 356c 1 Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftli…
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5II. Wirkungen
61. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Art. 357Art. 357 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbei…
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62. unter den Vertragsparteien
Art. 357aArt. 357a 1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzl…
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63. gemeinsame Durchführung
Art. 357bArt. 357b 1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern…
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5III. Verhältnis zum zwingenden Recht
Art. 358Art. 358 Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwing…
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4B. Normalarbeitsvertrag
5I. Begriff und Inhalt
Art. 359Art. 359 1 Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt. 2 Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arb…
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5II. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 359aArt. 359a 1 Erstreckt sich der Geltungsbereich des Normalarbeitsvertrages auf das Gebiet mehrerer Kantone, so ist für den Erlass der Bundesrat, andernfalls der Kanton zuständig. 2 Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsver…
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5III. Wirkungen
Art. 360Art. 360 1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird. 2 Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die…
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5IV. Mindestlöhne
61. Voraussetzungen
Art. 360aArt. 360a Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128). Eingefügt durch Anhang Zi…
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62. Tripartite Kommissionen
Art. 360bArt. 360b Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128). Eingefügt durch Anhang Zi…
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63. Amtsgeheimnis
Art. 360cArt. 360c Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128). Eingefügt durch Anhang Zi…
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64. Wirkungen
Art. 360dArt. 360d Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128). Eingefügt durch Anhang Zi…
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65. Klagerecht der Verbände
Art. 360eArt. 360e Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128). Eingefügt durch Anhang Zi…
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66. Meldung
Art. 360fArt. 360f Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128). Eingefügt durch Anhang Zi…
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3Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften
4A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Art. 361Art. 361 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden: Artikel 321c: Absatz 1 (Überstunde…
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4B. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers
Art. 362Art. 362 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG…
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2Elfter Titel: Der Werkvertrag
3A. Begriff
Art. 363Art. 363 Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.
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3B. Wirkungen
4I. Pflichten des Unternehmers
51. Im Allgemeinen
Art. 364Art. 364 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 6 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1…
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52. Betreffend den Stoff
Art. 365Art. 365 1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer. 2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unter…
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53. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit
Art. 366Art. 366 1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendu…
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54. Haftung für Mängel
6a. Feststellung der Mängel
Art. 367Art. 367 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. 1bis D…
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6b. Recht des Bestellers bei Mängeln
Art. 368Art. 368 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf e…
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6c. Verantwortlichkeit des Bestellers
Art. 369Art. 369 Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf a…
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6d. Genehmigung des Werkes
Art. 370Art. 370 1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ord…
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6e. Verjährung
Art. 371Art. 371 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903). Fassung gemäss Zi…
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4II. Pflichten des Bestellers
51. Fälligkeit der Vergütung
Art. 372Art. 372 1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen. 2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu er…
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52. Höhe der Vergütung
6a. Feste Übernahme
Art. 373Art. 373 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen…
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6b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
Art. 374Art. 374 Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
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3C. Beendigung
4I. Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes
Art. 375Art. 375 1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag z…
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4II. Untergang des Werkes
Art. 376Art. 376 1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug…
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4III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung
Art. 377Art. 377 Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
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4IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers
Art. 378Art. 378 1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen. 2…
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4V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers
Art. 379Art. 379 1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.…
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2Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag
3A. Begriff
Art. 380Art. 380 Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen,…
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3B. Wirkungen
4I. Übertragung des Urheberrechts und Gewährleistung
Art. 381Art. 381 1 Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist. 2 Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Ze…
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4II. Verfügung des Verlaggebers
Art. 382Art. 382 1 Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers and…
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4III. Bestimmung der Auflagen
Art. 383Art. 383 1 Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. 2 Die Stärke der Auflage wird, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festgesetzt, er hat a…
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4IV. Vervielfältigung und Vertrieb
Art. 384Art. 384 1 Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen Mittel für den…
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4V. Verbesserungen und Berichtigungen
Art. 385Art. 385 1 Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Ko…
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4VI. Gesamtausgaben und Einzelausgaben
Art. 386Art. 386 1 Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt dieses dem Verleger nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstalten. 2 Ebenso…
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4VII. Übersetzungsrecht
Art. 387Art. 387 Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.
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4VIII. Honorar des Verlaggebers
51. Höhe des Honorars
Art. 388Art. 388 1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war. 2 Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von…
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52. FälligkeitAbrechnung und Freiexemplare
Art. 389Art. 389 1 Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abteilung gedruckt ist und ausgegeben werden kann. 2 Wird das Honorar ganz oder tei…
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3C. Beendigung
4I. Untergang des Werkes
Art. 390Art. 390 1 Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars verpflichtet. 2 Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegange…
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4II. Untergang der Auflage
Art. 391Art. 391 1 Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine K…
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4III. Endigungsgründe in der Person des Urhebers und des Verlegers
Art. 392Art. 392 1 Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden. 2 Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze od…
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3D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers
Art. 393Art. 393 1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch. 2 Das Urheberrecht am Werke steh…
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2Dreizehnter Titel: Der Auftrag
3Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag
4A. Begriff
Art. 394Art. 394 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. 2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart d…
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4B. Entstehung
Art. 395Art. 395 Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu deren…
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4C. Wirkungen
5I. Umfang des Auftrages
Art. 396Art. 396 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes. 2 Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandl…
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5II. Verpflichtungen des Beauftragten
61. Vorschriftsgemässe Ausführung
Art. 397Art. 397 1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tun…
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61bis. Meldepflicht
Art. 397aArt. 397a Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom…
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62. Haftung für getreue Ausführung
7a. Im Allgemeinen
Art. 398Art. 398 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1…
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7b. Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
Art. 399Art. 399 1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären. 2 War er zur Übertragung befugt, so haftet er nu…
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63. Rechenschaftsablegung
Art. 400Art. 400 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. 2 Gelder, mit…
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64. Übergang der erworbenen Rechte
Art. 401Art. 401 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Au…
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5III. Verpflichtungen des Auftraggebers
Art. 402Art. 402 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichke…
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5IV. Haftung mehrerer
Art. 403Art. 403 1 Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch. 2 Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch und können den…
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4D. Beendigung
5I. Gründe
61. Widerruf, Kündigung
Art. 404Art. 404 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. 2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
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62. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs
Art. 405Art. 405 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerk…
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5II. Wirkung des Erlöschens
Art. 406Art. 406 Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlöschen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.
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3Erster Abschnittbis: Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung
4A. Begriff und anwendbares Recht
Art. 406aArt. 406a 1 Wer einen Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung annimmt, verpflichtet sich, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft zu vermitteln. 2 Auf die…
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4B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland
5I. Kosten der Rückreise
Art. 406bArt. 406b 1 Reist die zu vermittelnde Person aus dem Ausland ein oder reist sie ins Ausland aus, so hat ihr der Beauftragte die Kosten der Rückreise zu vergüten, wenn diese innert sechs Monaten seit der Einreise erfolgt…
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5II. Bewilligungspflicht
Art. 406cArt. 406c 1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht. 2 Der…
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4C. Form und Inhalt
Art. 406dArt. 406d Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und Wohnsitz der Parteien; 2. die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Beauftr…
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4D. Inkrafttreten, Widerruf, Kündigung
Art. 406eArt. 406e Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Wider…
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4E. …
Art. 406fArt. 406f Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision de…
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4F. Information und Datenschutz
Art. 406gArt. 406g 1 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber vor der Vertragsunterzeichnung und während der Vertragsdauer über besondere Schwierigkeiten, die im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers be…
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4G. Herabsetzung
Art. 406hArt. 406h Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
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3Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag
4A. Kreditbrief
Art. 407Art. 407 1 Kreditbriefe, durch die der Adressant den Adressaten mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person die verlangten Beträge auszubezahlen, werden nach den Vorschriften über den A…
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4B. Kreditauftrag
5I. Begriff und Form
Art. 408Art. 408 1 Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Au…
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5II. Vertragsunfähigkeit des Dritten
Art. 409Art. 409 Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegensetzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig gewesen.
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5III. Eigenmächtige Stundung
Art. 410Art. 410 Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.
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5IV. Kreditnehmer und Auftraggeber
Art. 411Art. 411 Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kredit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner beurteilt.
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3Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag
4A. Begriff und Form
Art. 412Art. 412 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. 2 Der Mäklervertrag steht…
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4B. Mäklerlohn
5I. Begründung
Art. 413Art. 413 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. 2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so k…
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5II. Festsetzung
Art. 414Art. 414 Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.
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5III. Verwirkung
Art. 415Art. 415 Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann e…
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5IV. …
Art. 416Art. 416 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS…
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5V. Herabsetzung
Art. 417Art. 417 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff.…
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4C. Vorbehalt kantonalen Rechtes
Art. 418Art. 418 Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Börsenmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften aufzustellen.
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3Vierter Abschnitt: Der Agenturvertrag
4A. Allgemeines
5I. Begriff
Art. 418aArt. 418a 1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Ar…
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5II. Anwendbares Recht
Art. 418bArt. 418b 1 Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäklervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Kommission ergänzend anwendbar. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I Bst. b des Anhangs zum BG v…
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4B. Pflichten des Agenten
5I. Allgemeines und Delcredere
Art. 418cArt. 418c 1 Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren. 2 Er darf, falls es nicht schriftlich anders vereinbart ist, auch für andere Auftraggeber tätig sein.…
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5II. Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot
Art. 418dArt. 418d 1 Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder auf Grund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder anderen mittei…
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4C. Vertretungsbefugnis
Art. 418eArt. 418e 1 Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängelrügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Recht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vorbehält, e…
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4D. Pflichten des Auftraggebers
5I. Im Allgemeinen
Art. 418fArt. 418f 1 Der Auftraggeber hat alles zu tun, um dem Agenten die Ausübung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Er hat ihm insbesondere die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Er hat den Agenten unve…
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5II. Provision
61. Vermittlungs- und Abschlussprovision
7a. Umfang und Entstehung
Art. 418gArt. 418g 1 Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, mangels geg…
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7b. Dahinfallen
Art. 418hArt. 418h 1 Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nachträglich insoweit dahin, als die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt. 2 Er fällt h…
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7c. Fälligkeit
Art. 418iArt. 418i Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provision auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der Bezahlu…
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7d. Abrechnung
Art. 418kArt. 418k 1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der pr…
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62. Inkassoprovision
Art. 418lArt. 418l 1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Beträge. 2 Mit Beendigung des Agenturverh…
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5III. Verhinderung an der Tätigkeit
Art. 418mArt. 418m 1 Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wenn er ihn durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran verhindert, die Provision in dem ve…
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5IV. Kosten und Auslagen
Art. 418nArt. 418n 1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für die im regelmässigen Betrieb seines Geschäftes entstandenen Kosten und Auslagen, wohl aber für solche, die…
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5V. Retentionsrecht
Art. 418oArt. 418o 1 Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen Ansprüche, hat der Agent an den beweglichen Sachen und Wertpapieren, die er a…
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4E. Beendigung
5I. Zeitablauf
Art. 418pArt. 418p 1 Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, oder geht eine solche aus seinem Zweck hervor, so endigt er ohne Kündigung mit dem Ablauf dieser Zeit. 2 Wird ein auf eine bestimmte Zeit abgesch…
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5II. Kündigung
61. Im Allgemeinen
Art. 418qArt. 418q 1 Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündigung…
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62. Aus wichtigen Gründen
Art. 418rArt. 418r 1 Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent jederzeit den Vertrag sofort auflösen. 2 Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend anwendbar.
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5III. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs
Art. 418sArt. 418s 1 Das Agenturverhältnis erlischt durch den Tod und durch den Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie durch den Konkurs des Auftraggebers. 2 Durch den Tod des Auftraggebers erlischt das Agenturverhä…
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5IV. Ansprüche des Agenten
61. Provision
Art. 418tArt. 418t 1 Für Nachbestellungen eines vom Agenten während des Agenturverhältnisses geworbenen Kunden besteht, falls nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, ein Anspruch auf Provision nur, wenn die Bestellungen…
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62. Entschädigung für die Kundschaft
Art. 418uArt. 418u 1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch na…
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5V. Rückgabepflichten
Art. 418vArt. 418v Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agenturverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vo…
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2Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag
3A. Stellung des Geschäftsführers
4I. Art der Ausführung
Art. 419Art. 419 Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.
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4II. Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen
Art. 420Art. 420 1 Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit. 2 Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden. 3 Hat er die Geschäfts…
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4III. Haftung des vertragsunfähigen Geschäftsführers
Art. 421Art. 421 1 War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat. 2 Vorb…
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3B. Stellung des Geschäftsherrn
4I. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn
Art. 422Art. 422 1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältni…
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4II. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers
Art. 423Art. 423 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anz…
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4III. Genehmigung der Geschäftsführung
Art. 424Art. 424 Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebilligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung.
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2Fünfzehnter Titel: Die Kommission
3A. Einkaufs- und Verkaufskommission
4I. Begriff
Art. 425Art. 425 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpa…
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4II. Pflichten des Kommissionärs
51. Anzeigepflicht, Versicherung
Art. 426Art. 426 1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen. 2 Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur ver…
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52. Behandlung des Kommissionsgutes
Art. 427Art. 427 1 Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut sich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zus…
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53. Preisansatz des Kommittenten
Art. 428Art. 428 1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Sch…
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54. Vorschuss- und Kreditgewährung an Dritte
Art. 429Art. 429 1 Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene Gefahr. 2 Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kredit…
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55. Delcredere-Stehen
Art. 430Art. 430 1 Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann einzustehen, wenn er sich hiezu ve…
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4III. Rechte des Kommissionärs
51. Ersatz für Vorschüsse und Auslagen
Art. 431Art. 431 1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen. 2 Er kann auch die…
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52. Provision
6a. Anspruch
Art. 432Art. 432 1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist. 2 Für Geschäf…
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6b. Verwirkung und Umwandlung in Eigengeschäft
Art. 433Art. 433 1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu…
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53. Retentionsrecht
Art. 434Art. 434 Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Verkaufserlöse ein Retentionsrecht.
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54. Versteigerung des Kommissionsgutes
Art. 435Art. 435 1 Wenn bei Unverkäuflichkeit des Kommissionsgutes oder bei Widerruf des Auftrages der Kommittent mit der Zurücknahme des Gutes oder mit der Verfügung darüber ungebührlich zögert, so ist der Kommissionär berecht…
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55. Eintritt als Eigenhändler
6a. Preisberechnung und Provision
Art. 436Art. 436 1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt…
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6b. Vermutung des Eintrittes
Art. 437Art. 437 Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, das…
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6c. Wegfall des Eintrittsrechtes
Art. 438Art. 438 Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor dieser die Anzeige der Ausführung abgesandt hat, so ist der Kommissionär nicht mehr befugt, selbst als Käufer ode…
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3B. Speditionsvertrag
Art. 439Art. 439 Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug au…
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2Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag
3A. Begriff
Art. 440Art. 440 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. 2 Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen…
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3B. Wirkungen
4I. Stellung des Absenders
51. Notwendige Angaben
Art. 441Art. 441 1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie…
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52. Verpackung
Art. 442Art. 442 1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen. 2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung. 3 Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, di…
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53. Verfügung über das reisende Gut
Art. 443Art. 443 1 Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtführers ist, hat der Absender das Recht, dasselbe gegen Entschädigung des Frachtführers für Auslagen oder für Nachteile, die aus der Rückziehung erwachsen, zurüc…
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4II. Stellung des Frachtführers
51. Behandlung des Frachtgutes
6a. Verfahren bei Ablieferungshindernissen
Art. 444Art. 444 1 Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird oder wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat der Frachtführer den Absender hiev…
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6b. Verkauf
Art. 445Art. 445 1 Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen und kann d…
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6c. Verantwortlichkeit
Art. 446Art. 446 Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behandlung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.
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52. Haftung des Frachtführers
6a. Verlust und Untergang des Gutes
Art. 447Art. 447 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gu…
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6b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Untergang
Art. 448Art. 448 1 Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim Verlust des Gutes haftet der Frachtführer für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung oder aus Beschädigung oder aus teilweisem Unterga…
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6c. Haftung für Zwischenfrachtführer
Art. 449Art. 449 Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen läs…
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53. Anzeigepflicht
Art. 450Art. 450 Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.
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54. Retentionsrecht
Art. 451Art. 451 1 Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt. 2 Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentions…
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55. Verwirkung der Haftungsansprüche
Art. 452Art. 452 1 Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, die Fälle von absichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen. 2 Ausserdem bleibt…
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56. Verfahren
Art. 453Art. 453 1 In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zuständige Amtsstelle auf Begehren eines der beiden Teile Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder nötigenfalls nach Feststellung des Zustand…
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57. Verjährung der Ersatzklagen
Art. 454Art. 454 1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen,…
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3C. Staatlich genehmigte und staatliche Transportanstalten
Art. 455Art. 455 1 Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmigung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile dur…
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3D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt
Art. 456Art. 456 1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mit…
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3E. Haftung des Spediteurs
Art. 457Art. 457 Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffentlichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgr…
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2Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
3A. Prokura
4I. Begriff und Bestellung
Art. 458Art. 458 1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per proc…
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4II. Umfang der Vollmacht
Art. 459Art. 459 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck de…
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4III. Beschränkbarkeit
Art. 460Art. 460 1 Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden. 2 Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unter…
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4IV. Löschung der Prokura
Art. 461Art. 461 1 Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat. 2 Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleib…
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3B. Andere Handlungsvollmachten
Art. 462Art. 462 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten G…
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3C. …
Art. 463Art. 463 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff.…
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3D. Konkurrenzverbot
Art. 464Art. 464 1 Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn we…
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3E. Erlöschen der Prokura und der andern Handlungsvollmachten
Art. 465Art. 465 1 Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerruflich, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag od. dgl. er…
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2Achtzehnter Titel: Die Anweisung
3A. Begriff
Art. 466Art. 466 Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in ei…
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3B. Wirkungen
4I. Verhältnis des Anweisenden zum Anweisungsempfänger
Art. 467Art. 467 1 Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Empfänger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung erst durch die von dem Angewiesenen geleistete Zahlung. 2 Doch kann der Empfänger, der die Anweisung…
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4II. Verpflichtung des Angewiesenen
Art. 468Art. 468 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse…
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4III. Anzeigepflicht bei nicht erfolgter Zahlung
Art. 469Art. 469 Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungsempfänger geforderte Zahlung oder erklärt er zum voraus, an ihn nicht zahlen zu wollen, so ist dieser bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, den Anweisenden…
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3C. Widerruf
Art. 470Art. 470 1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat. 2 Gegenüber dem Angewiesenen kan…
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3D. Anweisung bei Wertpapieren
Art. 471Art. 471 1 Schriftliche Anweisungen zur Zahlung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde werden nach den Vorschriften dieses Titels beurteilt, in dem Sinne, dass dem Angewiesenen gegenüber jeder Inhaber als Anweisungsempfä…
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2Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag
3A. Hinterlegung im Allgemeinen
4I. Begriff
Art. 472Art. 472 1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren. 2 Eine Vergütung…
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4II. Pflichten des Hinterlegers
Art. 473Art. 473 1 Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig verbundenen Auslagen. 2 Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass de…
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4III. Pflichten des Aufbewahrers
51. Verbot des Gebrauchs
Art. 474Art. 474 1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen. 2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nich…
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52. Rückgabe
6a. Recht des Hinterlegers
Art. 475Art. 475 1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde. 2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwan…
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6b. Rechte des Aufbewahrers
Art. 476Art. 476 1 Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der bestimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachtei…
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6c. Ort der Rückgabe
Art. 477Art. 477 Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.
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53. Haftung mehrerer Aufbewahrer
Art. 478Art. 478 Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhalten, so haften sie solidarisch.
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54. Eigentumsansprüche Dritter
Art. 479Art. 479 1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder…
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4IV. Sequester
Art. 480Art. 480 Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteilig…
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3B. Die Hinterlegung vertretbarer Sachen
Art. 481Art. 481 1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und…
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3C. Lagergeschäft
4I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren
Art. 482Art. 482 1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben. 2 Die Warenpapiere sind…
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4II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters
Art. 483Art. 483 1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär. 2 Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Ma…
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4III. Vermengung der Güter
Art. 484Art. 484 1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist. 2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem…
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4IV. Anspruch des Lagerhalters
Art. 485Art. 485 1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung. 2 Die Ausl…
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4V. Rückgabe der Güter
Art. 486Art. 486 1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewah…
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3D. Gast- und Stallwirte
4I. Haftung der Gastwirte
51. Voraussetzung und Umfang
Art. 487Art. 487 1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gas…
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52. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere
Art. 488Art. 488 1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt. 2 H…
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53. Aufhebung der Haftung
Art. 489Art. 489 1 Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt. 2 Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er sie durch Ans…
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4II. Haftung der Stallwirte
Art. 490Art. 490 1 Stallwirte haften für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der bei ihnen eingestellten oder von ihnen oder ihren Leuten auf andere Weise übernommenen Tiere und Wagen und der dazu gehörigen Sachen, so…
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4III. Retentionsrecht
Art. 491Art. 491 1 Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen. 2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Verm…
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2Zwanzigster Titel: Die Bürgschaft
3A. Voraussetzungen
4I. Begriff
Art. 492Art. 492 1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen. 2 Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld vor…
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4II. Form
Art. 493Art. 493 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. 2 Die Bürgschaftserk…
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4III. Zustimmung des Ehegatten
Art. 494Art. 494 1 Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch r…
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3B. Inhalt
4I. Besonderheiten der einzelnen Bürgschaftsarten
51. Einfache Bürgschaft
Art. 495Art. 495 1 Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter…
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52. Solidarbürgschaft
Art. 496Art. 496 1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofer…
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53. Mitbürgschaft
Art. 497Art. 497 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen. 2 Haben sie mit dem Hauptschuldner o…
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54. Nachbürgschaft und Rückbürgschaft
Art. 498Art. 498 1 Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldn…
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4II. Gemeinsamer Inhalt
51. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger
6a. Umfang der Haftung
Art. 499Art. 499 1 Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschaftsurkunde angegebenen Höchstbetrag. 2 Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für: 1. den jeweiligen Betrag der Ha…
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6b. Gesetzliche Verringerung des Haftungsbetrages
Art. 500Art. 500 1 Bei Bürgschaften natürlicher Personen verringert sich der Haftungsbetrag, soweit nicht von vorneherein oder nachträglich etwas anderes vereinbart wird, jedes Jahr um drei Hundertstel, wenn aber diese Forderun…
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6c. Belangbarkeit des Bürgen
Art. 501Art. 501 1 Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird. 2 Gegen Lei…
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6d. Einreden
Art. 502Art. 502 1 Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Einreden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner oder seinen Erben zustehen und sich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners stützen…
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6e. Sorgfalts- und Herausgabepflicht des Gläubigers
Art. 503Art. 503 1 Vermindert der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Eingehung der Bürgschaft vorhandene oder vom Hauptschuldner nachträglich erlangte und eigens für die verbürgte Forderung bestimmte Pfandrechte oder and…
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6f. Anspruch auf Zahlungsannahme
Art. 504Art. 504 1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen,…
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6g. Mitteilungspflicht des Gläubigers und Anmeldung im Konkurs und Nachlassverfahren des Schuldners
Art. 505Art. 505 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlange…
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52. Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner
6a. Recht auf Sicherstellung und Befreiung
Art. 506Art. 506 Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen: 1. wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, n…
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6b. Das Rückgriffsrecht des Bürgen.
7aa. Im Allgemeinen
Art. 507Art. 507 1 Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. Er kann sie sofort nach Eintritt der Fälligkeit geltend machen. 2 Von den für die verbürgte Forderung haftende…
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7bb. Anzeigepflicht des Bürgen
Art. 508Art. 508 1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen. 2 Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch…
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3C. Beendigung der Bürgschaft
4I. Dahinfallen von Gesetzes wegen
Art. 509Art. 509 1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit. 2 Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die…
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4II. Bürgschaft auf Zeit; Rücktritt
Art. 510Art. 510 1 Ist eine zukünftige Forderung verbürgt, so kann der Bürge die Bürgschaft, solange die Forderung nicht entstanden ist, jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Gläubiger widerrufen, sofern die Vermög…
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4III. Unbefristete Bürgschaft
Art. 511Art. 511 1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binne…
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4IV. Amts- und Dienstbürgschaft
Art. 512Art. 512 1 Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden. 2 Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Am…
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2Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette
3A. Unklagbarkeit der Forderung
Art. 513Art. 513 1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung. 2 Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lief…
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3B. Schuldverschreibungen und freiwillige Zahlung
Art. 514Art. 514 1 Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spielende oder Wettende zur Deckung der Spiel- oder Wettsumme gezeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung, unter Vorbehalt der Rechte gutgläub…
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3C. Lotterie- und Ausspielgeschäfte
Art. 515Art. 515 1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist. 2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie ein…
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3D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken
Art. 515aArt. 515a Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145). Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998,…
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2Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
3A. Leibrentenvertrag
4I. Inhalt
Art. 516Art. 516 1 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden. 2 In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit d…
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4II. Form der Entstehung
Art. 517Art. 517 Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
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4III. Rechte des Gläubigers
51. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 518Art. 518 1 Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. 2 Stirbt die Person, auf deren Lebenszeit die Leibrente gestellt ist, vor dem Ablaufe der Periode, für die zu…
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52. Übertragbarkeit
Art. 519Art. 519 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten. 2 … Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 19…
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4IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
Art. 520Art. 520 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 1908SR 221.229.1 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehäl…
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3B. Verpfründung
4I. Begriff
Art. 521Art. 521 1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren…
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4II. Entstehung
51. Form
Art. 522Art. 522 1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag. 2 Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu…
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52. Sicherstellung
Art. 523Art. 523 Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht ihm für seine Ansprüche das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht an diesem Grundstück gleich einem Verkäufer zu.
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4III. Inhalt
Art. 524Art. 524 1 Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber, und dieser ist verpflichtet, ihm zu leisten, was der Pfründer nach dem Wert des Geleisteten und nach den Verhältnissen, in denen er bishin ges…
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4IV. Anfechtung und Herabsetzung
Art. 525Art. 525 1 Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefochten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch gegen den Pfründer zusteht, wenn der Pfründer durch die Verpfründung sich der Möglichkei…
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4V. Aufhebung
51. Kündigung
Art. 526Art. 526 1 Der Verpfründungsvertrag kann sowohl von dem Pfründer als dem Pfrundgeber jederzeit auf ein halbes Jahr gekündigt werden, wenn nach dem Vertrag die Leistung des einen dem Werte nach erheblich grösser ist, als…
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52. Einseitige Aufhebung
Art. 527Art. 527 1 Sowohl der Pfründer als der Pfrundgeber kann die Verpfründung einseitig aufheben, wenn infolge von Verletzung der vertraglichen Pflichten das Verhältnis unerträglich geworden ist oder wenn andere wichtige Grü…
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53. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers
Art. 528Art. 528 1 Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des Pfrundverhältnisses verlangen. 2 In diesem Falle kann er gegen die Erben eine Forderung geltend machen, wie sie im Konkurse…
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4VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung
Art. 529Art. 529 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar. 2 Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Renten…
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2Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft
3A. Begriff
Art. 530Art. 530 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. 2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne die…
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3B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich
4I. Beiträge
Art. 531Art. 531 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit. 2 Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und…
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4II. Gewinn und Verlust
51. Gewinnteilung
Art. 532Art. 532 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.
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52. Gewinn- und Verlustbeteiligung
Art. 533Art. 533 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. 2 Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil…
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4III. Gesellschaftsbeschlüsse
Art. 534Art. 534 1 Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst. 2 Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.
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4IV. Geschäftsführung
Art. 535Art. 535 1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist. 2 Steht die Geschäftsführung…
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4V. Verantwortlichkeit unter sich
51. Konkurrenzverbot
Art. 536Art. 536 Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.
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52. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft
Art. 537Art. 537 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrenn…
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53. Mass der Sorgfalt
Art. 538Art. 538 1 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt. 2 Er haftet den übrigen Gesellschaftern für d…
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4VI. Entzug und Beschränkung der Geschäftsführung
Art. 539Art. 539 1 Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf von den übrigen Gesellschaftern ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden. 2 Liegen wichtige G…
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4VII. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
51. Im Allgemeinen
Art. 540Art. 540 1 Soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch im Gesellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Verhältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesellschaftern die Vo…
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52. Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten
Art. 541Art. 541 1 Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaf…
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4VIII. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
Art. 542Art. 542 1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. 2 Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen…
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3C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten
4I. Vertretung
Art. 543Art. 543 1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. 2 Wenn ein Gesel…
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4II. Wirkung der Vertretung
Art. 544Art. 544 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. 2 Die Gläubiger…
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3D. Beendigung der Gesellschaft
4I. Auflösungsgründe
51. Im Allgemeinen
Art. 545Art. 545 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist; 2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht…
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52. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
Art. 546Art. 546 1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen. 2 Die Kündigung soll jedoch in gute…
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4II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäftsführung
Art. 547Art. 547 1 Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung K…
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4III. Liquidation
51. Behandlung der Einlagen
Art. 548Art. 548 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück. 2 Er hat jedoch…
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52. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
Art. 549Art. 549 1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Ges…
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53. Vornahme der Auseinandersetzung
Art. 550Art. 550 1 Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren. 2 Wenn jedoch der Gesel…
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4IV. Haftung gegenüber Dritten
Art. 551Art. 551 An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
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1Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
2Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft
3Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung
4A. Kaufmännische Gesellschaft
Art. 552Art. 552 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer ge…
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4B. Nichtkaufmännische Gesellschaft
Art. 553Art. 553 Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
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4C. Registereintrag
5I. Ort der Eintragung
Art. 554Art. 554 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 396…
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5II. Vertretung
Art. 555Art. 555 In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Geme…
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5III. Formelle Erfordernisse
Art. 556Art. 556 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht w…
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3Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich
4A. Vertragsfreiheit, Verweisung auf die einfache Gesellschaft
Art. 557Art. 557 1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. 2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur…
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4B. Rechnungslegung
Art. 558Art. 558 1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungsleg…
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4C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar
Art. 559Art. 559 1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen. 2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon wäh…
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4D. Verluste
Art. 560Art. 560 1 Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse; ein Gewinnanteil…
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4E. Konkurrenzverbot
Art. 561Art. 561 Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbes…
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3Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
4A. Im Allgemeinen
Art. 562Art. 562 Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
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4B. Vertretung
5I. Grundsatz
Art. 563Art. 563 Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
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5II. Umfang
Art. 564Art. 564 1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. 2 Eine Beschränkung des Umfangs d…
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5III. Entziehung
Art. 565Art. 565 1 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden. 2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt,…
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5IV. Prokura und Handlungsvollmacht
Art. 566Art. 566 Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Drit…
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5V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen
Art. 567Art. 567 1 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet. 2 Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absich…
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4C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger
5I. Haftung der Gesellschafter
Art. 568Art. 568 1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. 2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirku…
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5II. Haftung neu eintretender Gesellschafter
Art. 569Art. 569 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2…
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5III. Konkurs der Gesellschaft
Art. 570Art. 570 1 Die Gläubiger der Gesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden. 2 Die Gesellschafter können am Konku…
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5IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern
Art. 571Art. 571 1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge. 2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft. 3 Die Rechte der Gesellschafts…
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4D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesellschafters
Art. 572Art. 572 1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. 2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Sc…
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4E. Verrechnung
Art. 573Art. 573 1 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner eine Forderung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen. 2 Ebenso wenig kann ein Gesellschafter gegenüber s…
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3Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
4A. Im Allgemeinen
Art. 574Art. 574 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etw…
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4B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters
Art. 575Art. 575 1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft…
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4C. Ausscheiden von Gesellschaftern
5I. Übereinkommen
Art. 576Art. 576 Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt sie nur für die Au…
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5II. Ausschliessung durch das Gericht
Art. 577Art. 577 Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und au…
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5III. Durch die übrigen Gesellschafter
Art. 578Art. 578 Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und…
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5IV. Bei zwei Gesellschaftern
Art. 579Art. 579 1 Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Voraussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen A…
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5V. Festsetzung des Betrages
Art. 580Art. 580 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt. 2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt…
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5VI. Eintragung
Art. 581Art. 581 Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
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4D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Art. 581aArt. 581a Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in…
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3Fünfter Abschnitt: Liquidation
4A. Grundsatz
Art. 582Art. 582 Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der…
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4B. Liquidatoren
Art. 583Art. 583 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen. 2 Auf Antr…
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4C. Vertretung von Erben
Art. 584Art. 584 Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
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4D. Rechte und Pflichten der Liquidatoren
Art. 585Art. 585 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinan…
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4E. Vorläufige Verteilung
Art. 586Art. 586 1 Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder und Werte werden vorläufig auf Rechnung des endgültigen Liquidationsanteiles unter die Gesellschafter verteilt. 2 Zur Deckung streitiger oder noch nicht fällig…
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4F. Auseinandersetzung
5I. Bilanz
Art. 587Art. 587 1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht…
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5II. Rückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses
Art. 588Art. 588 1 Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet. 2 Ein Überschuss…
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4G. Löschung im Handelsregister
Art. 589Art. 589 Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.
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4H. Aufbewahrung der Bücher und Papiere
Art. 590Art. 590 1 Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsreg…
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3Sechster Abschnitt: Verjährung
4A. Gegenstand und Frist
Art. 591Art. 591 1 Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auflösung der Gese…
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4B. Besondere Fälle
Art. 592Art. 592 1 Die fünfjährige Verjährung kann dem Gläubiger, der seine Befriedigung nur aus ungeteiltem Gesellschaftsvermögen sucht, nicht entgegengesetzt werden. 2 Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und…
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4C. Unterbrechung
Art. 593Art. 593 Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbrechen.
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2Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft
3Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung
4A. Kaufmännische Gesellschaft
Art. 594Art. 594 1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter…
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4B. Nichtkaufmännische Gesellschaft
Art. 595Art. 595 Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kommanditgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
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4C. Registereintrag
5I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen
Art. 596Art. 596 1 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handels…
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5II. Formelle Erfordernisse
Art. 597Art. 597 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. 2 Di…
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3Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich
4A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft
Art. 598Art. 598 1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. 2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur…
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4B. Geschäftsführung
Art. 599Art. 599 Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt.
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4C. Stellung des Kommanditärs
Art. 600Art. 600 1 Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. 2 Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu…
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4D. Gewinn- und Verlustbeteiligung
Art. 601Art. 601 1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil. 2 Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber das G…
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3Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
4A. Im Allgemeinen
Art. 602Art. 602 Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
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4B. Vertretung
Art. 603Art. 603 Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten.
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4C. Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters
Art. 604Art. 604 Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.
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4D. Haftung des Kommanditärs
5I. Handlungen für die Gesellschaft
Art. 605Art. 605 Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten ge…
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5II. Mangelnder Eintrag
Art. 606Art. 606 Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Verkehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbeschr…
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5III. …
Art. 607Art. 607 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit…
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5IV. Umfang der Haftung
Art. 608Art. 608 1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme. 2 Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundg…
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5V. Verminderung der Kommanditsumme
Art. 609Art. 609 1 Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese Veränder…
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5VI. Klagerecht der Gläubiger
Art. 610Art. 610 1 Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubiger kein Klagerecht gegen den Kommanditär. 2 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liquidatoren oder die Konkursverwaltu…
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5VII. Bezug von Zinsen und Gewinn
Art. 611Art. 611 1 Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird. 2 Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene…
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5VIII. Eintritt in eine Gesellschaft
Art. 612Art. 612 1 Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten. 2 Eine entgegenstehende Verabredung unt…
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4E. Stellung der Privatgläubiger
Art. 613Art. 613 1 Die Privatgläubiger eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditärs sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. 2 Gegenst…
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4F. Verrechnung
Art. 614Art. 614 1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet. 2 Im Übrigen richtet…
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4G. Konkurs
5I. Im Allgemeinen
Art. 615Art. 615 1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge. 2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
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5II. Konkurs der Gesellschaft
Art. 616Art. 616 1 Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter. 2 Was der Kommanditär auf R…
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5III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter
Art. 617Art. 617 Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unb…
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5IV. Konkurs des Kommanditärs
Art. 618Art. 618 Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft ein Vorzugsrecht vor den Privatgläubigern.
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3Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung
Art. 619Art. 619 1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft. 2 Fällt ein Kommanditär i…
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2Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
3Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
4A. Begriff
Art. 620Art. 620 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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4B. Aktienkapital
Art. 621Art. 621 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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4C. Aktien
5I. Arten
Art. 622Art. 622 1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Bucheffekten im…
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5II. Zerlegung und Zusammenlegung
Art. 623Art. 623 1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745)…
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5III. Ausgabebetrag
Art. 624Art. 624 1 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten. 2 und 3 … Aufgehoben d…
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Art. 625Art. 625 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkun…
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4D. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der Statuten
Art. 626Art. 626 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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Art. 627 und 628Art. 627 und 628 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mi…
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4E. Gründung
5I. Errichtungsakt
61. Inhalt
Art. 629Art. 629 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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62. Aktienzeichnung
Art. 630Art. 630 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5II. Belege
Art. 631Art. 631 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 396…
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5III. Einlagen
61. Mindesteinlage
Art. 632Art. 632 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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62. Leistung der Einlagen
7a. Einzahlungen
Art. 633Art. 633 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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7b. Sacheinlagen
Art. 634Art. 634 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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7c. Verrechnung mit einer Forderung
Art. 634aArt. 634a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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7d. Nachträgliche Leistung
Art. 634bArt. 634b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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63. Prüfung der Einlagen
7a. Gründungsbericht
Art. 635Art. 635 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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7b. Prüfungsbestätigung
Art. 635aArt. 635a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- un…
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5IV. Besondere Vorteile
Art. 636Art. 636 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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Art. 637–639Art. 637–639 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733;…
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4F. Eintragung ins Handelsregister
5I. Gesellschaft
Art. 640Art. 640 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 396…
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5II. …
Art. 641Art. 641 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht)…
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5III. …
Art. 642Art. 642 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkun…
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4G. Erwerb der Persönlichkeit
5I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen
Art. 643Art. 643 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen de…
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5II. Nichtigkeit von Aktien, die vor der Eintragung ausgegeben werden
Art. 644Art. 644 1 Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt. Fassung gemäss Zif…
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5III. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen
Art. 645Art. 645 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 2 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bild…
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Art. 646Art. 646 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl…
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4H. Statutenänderung
Art. 647Art. 647 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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Art. 648 und 649Art. 648 und 649 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 7…
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4I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals
5I. Ordentliche Kapitalerhöhung
61. Beschluss der Generalversammlung
Art. 650Art. 650 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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Art. 651Art. 651 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkun…
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Art. 651aArt. 651a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017…
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62. Aktienzeichnung
Art. 652Art. 652 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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Art. 652aArt. 652a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;…
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63. Bezugsrecht und Ausgabebetrag
Art. 652bArt. 652b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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64. Leistung der Einlagen
Art. 652cArt. 652c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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65. Erhöhung aus Eigenkapital
Art. 652dArt. 652d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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66. Kapitalerhöhungsbericht
Art. 652eArt. 652e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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67. Prüfungsbestätigung
Art. 652fArt. 652f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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68. Statutenänderung und Feststellungen des Verwaltungsrats
Art. 652gArt. 652g Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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69. Nichtigkeit von Aktien, die vor der Eintragung ausgegeben werden
Art. 652hArt. 652h Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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5II. Erhöhung aus bedingtem Kapital
61. Grundsatz
Art. 653Art. 653 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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62. Schranken
Art. 653aArt. 653a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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63. Statutarische Grundlage
Art. 653bArt. 653b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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64. Schutz der Aktionäre
Art. 653cArt. 653c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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65. Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
Art. 653dArt. 653d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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66. Durchführung der Kapitalerhöhung
7a. Ausübung der Rechte; Einlage
Art. 653eArt. 653e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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7b. Prüfungsbestätigung
Art. 653fArt. 653f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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7c. Statutenänderung und Feststellungen des Verwaltungsrats
Art. 653gArt. 653g Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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Art. 653hArt. 653h Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017…
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67. Streichung
Art. 653iArt. 653i Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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5III. Herabsetzung des Aktienkapitals
61. Ordentliche Kapitalherabsetzung
7a. Grundsätze
Art. 653jArt. 653j Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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7b. Sicherstellung von Forderungen
Art. 653kArt. 653k Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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7c. Zwischenabschluss
Art. 653lArt. 653l Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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7d. Prüfungsbestätigung
Art. 653mArt. 653m Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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7e. Beschluss der Generalversammlung
Art. 653nArt. 653n Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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7f. Änderung der Statuten und Feststellungen des Verwaltungsrats; Eintragung in das Handelsregister
Art. 653oArt. 653o Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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62. Kapitalherabsetzung im Falle einer Unterbilanz
Art. 653pArt. 653p Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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63. Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals
7a. Grundsatz
Art. 653qArt. 653q Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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7b. Vernichtung von Aktien
Art. 653rArt. 653r Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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5IV. Kapitalband
61. Ermächtigung
Art. 653sArt. 653s Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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62. Statutarische Grundlagen
Art. 653tArt. 653t Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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63. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands
Art. 653uArt. 653u Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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64. Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals durch die Generalversammlung
Art. 653vArt. 653v Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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5V. Vorzugsaktien
61. Voraussetzungen
Art. 654Art. 654 1 Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln. 2 Hat eine Gesellscha…
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Art. 655Art. 655 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl…
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62. Stellung der Vorzugsaktien
Art. 656Art. 656 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gl…
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4J. Partizipationsscheine
5I. Begriff; anwendbare Vorschriften
Art. 656aArt. 656a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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5II. Partizipations- und Aktienkapital
Art. 656bArt. 656b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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5III. Rechtsstellung des Partizipanten
61. Im Allgemeinen
Art. 656cArt. 656c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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62. Bekanntgabe der Einberufung und Information über Generalversammlungsbeschlüsse
Art. 656dArt. 656d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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63. Vertretung im Verwaltungsrat
Art. 656eArt. 656e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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64. Vermögensrechte
7a. Im Allgemeinen
Art. 656fArt. 656f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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7b. Bezugsrechte
Art. 656gArt. 656g Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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4K. Genussscheine
Art. 657Art. 657 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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Art. 658Art. 658 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl…
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4L. Eigene Aktien
5I. Voraussetzungen und Einschränkungen des Erwerbs
Art. 659Art. 659 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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5II. Folgen des Erwerbs
Art. 659aArt. 659a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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5III. Eigene Aktien im Konzern
Art. 659bArt. 659b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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3Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
4A. Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil
5I. Im Allgemeinen
Art. 660Art. 660 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5II. Berechnungsart
Art. 661Art. 661 Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.
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Art. 662Art. 662 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrec…
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Art. 662aArt. 662a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 200…
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Art. 663Art. 663 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrec…
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Art. 663a und 663bArt. 663a und 663b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679…
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4B. …
Art. 663bbisArt. 663bbis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) (AS 2006 2629; BBl 2004 4471). Aufgehoben durch Ziff. I des B…
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Art. 663cArt. 663c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017…
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Art. 663d–663hArt. 663d–663h Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BB…
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Art. 664 und 665Art. 664 und 665 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungsle…
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Art. 665aArt. 665a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 200…
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Art. 666 und 667Art. 666 und 667 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungsle…
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Art. 668Art. 668 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl…
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Art. 669Art. 669 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrec…
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Art. 670Art. 670 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkun…
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4C. Reserven
5I. Gesetzliche Kapitalreserve
Art. 671Art. 671 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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Art. 671a und 671bArt. 671a und 671b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;…
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5II. Gesetzliche Gewinnreserve
Art. 672Art. 672 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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5III. Freiwillige Gewinnreserven
Art. 673Art. 673 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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5IV. Verrechnung mit Verlusten
Art. 674Art. 674 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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4D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen
5I. Dividenden
Art. 675Art. 675 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden. 2 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, i…
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5II. Zwischendividenden
Art. 675aArt. 675a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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5III. Bauzinse
Art. 676Art. 676 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statu…
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5IV. Tantiemen
Art. 677Art. 677 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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4E. Rückerstattung von Leistungen
5I. Im Allgemeinen
Art. 678Art. 678 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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5II. Verjährung
Art. 678aArt. 678a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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5III. Tantiemen im Konkurs
Art. 679Art. 679 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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4F. Leistungspflicht des Aktionärs
5I. Gegenstand
Art. 680Art. 680 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. 2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzuford…
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5II. Verzugsfolgen
61. Nach Gesetz und Statuten
Art. 681Art. 681 1 Ein Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einbezahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. 2 Der Verwaltungsrat Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in…
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62. Aufforderung zur Leistung
Art. 682Art. 682 1 Beabsichtigt der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat er im Schweizeri…
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4G. Ausgabe und Übertragung der Aktien
5I. Inhaberaktien
Art. 683Art. 683 1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. 2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
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5II. Namenaktien
Art. 684Art. 684 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5III. Bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Art. 684aArt. 684a Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 202…
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4H. Beschränkung der Übertragbarkeit
5I. Gesetzliche Beschränkung
Art. 685Art. 685 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5II. Statutarische Beschränkung
61. Grundsätze
Art. 685aArt. 685a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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62. Nicht börsenkotierte Namenaktien
7a. Voraussetzungen der Ablehnung
Art. 685bArt. 685b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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7b. Wirkung
Art. 685cArt. 685c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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63. Börsenkotierte Namenaktien
7a. Voraussetzungen der Ablehnung
Art. 685dArt. 685d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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7b. Meldepflicht
Art. 685eArt. 685e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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7c. Rechtsübergang
Art. 685fArt. 685f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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7d. Ablehnungsfrist
Art. 685gArt. 685g Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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64. Aktienbuch
7a. Eintragung
Art. 686Art. 686 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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7b. Streichung
Art. 686aArt. 686a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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65. Nicht voll einbezahlte Namenaktien
Art. 687Art. 687 1 Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist. 2 Veräussert der Zeichner die Aktie, so kann er für d…
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5III. Interimsscheine
Art. 688Art. 688 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind n…
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4J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte
5I. Teilnahme an der Generalversammlung
61. Grundsatz
Art. 689Art. 689 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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62. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft
Art. 689aArt. 689a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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63. Vertretung des Aktionärs
7a. Im Allgemeinen
Art. 689bArt. 689b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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7b. Unabhängige Stimmrechtsvertretung in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Art. 689cArt. 689c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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7c. Unabhängige Stimmrechtsvertretung und Organstimmrechtsvertretung in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind
Art. 689dArt. 689d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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7d. Depotstimmrechtsvertretung in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind
Art. 689eArt. 689e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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7e. Bekanntgabe
Art. 689fArt. 689f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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64. Mehrere Berechtigte
Art. 690Art. 690 1 Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. 2 Im Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch…
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5II. Unbefugte Teilnahme
Art. 691Art. 691 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist. 2 Jeder Aktionär ist befug…
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5III. Stimmrecht in der Generalversammlung
61. Grundsatz
Art. 692Art. 692 1 Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus. 2 Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten ein…
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62. Stimmrechtsaktien
Art. 693Art. 693 1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt. 2 In diesem Falle können Aktien, die eine…
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63. Entstehung des Stimmrechts
Art. 694Art. 694 Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder statutarisch festgesetzte Betrag einbezahlt ist.
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64. Ausschliessung vom Stimmrecht
Art. 695Art. 695 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez…
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Art. 696Art. 696 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkun…
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5IV. Auskunfts- und Einsichtsrecht
61. Auskunftsrecht
Art. 697Art. 697 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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62. Einsichtsrecht
Art. 697aArt. 697a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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63. Ablehnung des Begehrens um Auskunft oder Einsicht
Art. 697bArt. 697b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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5V. Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung
61. Mit Genehmigung der Generalversammlung
Art. 697cArt. 697c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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62. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung
Art. 697dArt. 697d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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63. Verfahren vor Gericht
Art. 697eArt. 697e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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64. Durchführung der Sonderuntersuchung
Art. 697fArt. 697f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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65. Bericht
Art. 697gArt. 697g Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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66. Behandlung und Bekanntgabe
Art. 697hArt. 697h Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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67. Kosten der Sonderuntersuchung
Art. 697hbisArt. 697hbis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft se…
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Art. 697iArt. 697i Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 20…
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4K. Meldepflicht des Aktionärs
5I. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 697jArt. 697j Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019…
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Art. 697kArt. 697k Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 20…
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5II. Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen
Art. 697lArt. 697l Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019…
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5III. Nichteinhaltung der Meldepflichten
Art. 697mArt. 697m Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Eingefügt durch Ziff.…
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4L. Schiedsgericht
Art. 697nArt. 697n Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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3Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft
4A. Die Generalversammlung
5I. Befugnisse
Art. 698Art. 698 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. 2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. die Wahl der Mitglieder des…
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5II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
61. Art der Einberufung
Art. 699Art. 699 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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62. Bekanntmachung des Geschäftsberichts
Art. 699aArt. 699a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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63. Traktandierungs- und Antragsrecht
Art. 699bArt. 699b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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64. Inhalt der Einberufung
Art. 700Art. 700 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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65. Universalversammlung und Zustimmung zu einem Antrag
Art. 701Art. 701 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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66. Tagungsort
7a. Im Allgemeinen
Art. 701aArt. 701a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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7b. Ausländischer Tagungsort
Art. 701bArt. 701b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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67. Verwendung elektronischer Mittel
7a. Ausübung der Aktionärsrechte
Art. 701cArt. 701c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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7b. Virtuelle Generalversammlung
Art 701dArt 701d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1…
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7c. Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel
Art. 701eArt. 701e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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7d. Technische Probleme
Art. 701fArt. 701f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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5III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll
Art. 702Art. 702 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5IV. Äusserungsrecht der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; Antragsrecht des Verwaltungsrats
Art. 702aArt. 702a Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Ziff. I…
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5V. Beschlussfassung und Wahlen
61. Im Allgemeinen
Art. 703Art. 703 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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62. Wichtige Beschlüsse
Art. 704Art. 704 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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63. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien
Art. 704aArt. 704a Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Eingefügt durch Ziff.…
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64. Ankündigung der Verhandlungsgegenstände
Art. 704bArt. 704b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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5VI. Abberufungsrecht
Art. 705Art. 705 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fas…
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5VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
61. Legitimation und Gründe
Art. 706Art. 706 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. 2 Anfechtbar sind in…
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62. Verfahren
Art. 706aArt. 706a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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5VIII. Nichtigkeit
Art. 706bArt. 706b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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4B. Der Verwaltungsrat
5I. Im Allgemeinen
61. Wählbarkeit
Art. 707Art. 707 1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister-…
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Art. 708Art. 708 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 200…
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62. Vertretung von Aktionärskategorien und -gruppen
Art. 709Art. 709 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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63. Amtsdauer
Art. 710Art. 710 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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Art. 711Art. 711 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 200…
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5II. Organisation
61. Präsident
Art. 712Art. 712 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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62. Beschlüsse
Art. 713Art. 713 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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63. Nichtige Beschlüsse
Art. 714Art. 714 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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64. Recht auf Einberufung
Art. 715Art. 715 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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65. Recht auf Auskunft und Einsicht
Art. 715aArt. 715a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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5III. Aufgaben
61. Im Allgemeinen
Art. 716Art. 716 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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62. Unübertragbare Aufgaben
Art. 716aArt. 716a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II…
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63. Übertragung der Geschäftsführung
Art. 716bArt. 716b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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5IV. Sorgfalts- und Treuepflicht
61. Im Allgemeinen
Art. 717Art. 717 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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62. Interessenkonflikte
Art. 717aArt. 717a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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5V. Vertretung
61. Im Allgemeinen
Art. 718Art. 718 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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62. Umfang und Beschränkung
Art. 718aArt. 718a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II…
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63. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter
Art. 718bArt. 718b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- un…
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64. Zeichnung
Art. 719Art. 719 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
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Art. 720Art. 720 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkun…
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65. Prokuristen und Bevollmächtigte
Art. 721Art. 721 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5VI. Haftung für Organe
Art. 722Art. 722 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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Art. 723–724Art. 723–724 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733;…
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5VII. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
61. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Art. 725Art. 725 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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62. Kapitalverlust
Art. 725aArt. 725a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).…
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63. Überschuldung
Art. 725bArt. 725b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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64. Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Art. 725cArt. 725c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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5VIII. Abberufung und Einstellung
Art. 726Art. 726 1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen. 2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigte…
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4C. Revisionsstelle
5I. Revisionspflicht
61. Ordentliche Revision
Art. 727Art. 727 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, di…
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62. Eingeschränkte Revision
Art. 727aArt. 727a 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. 2 Mit der Zustimmung sämtlicher Akti…
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5II. Anforderungen an die Revisionsstelle
61. Bei ordentlicher Revision
Art. 727bArt. 727b 1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005SR 221.302 bezeichnen. Sie müss…
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62. Bei eingeschränkter Revision
Art. 727cArt. 727c Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005SR 221.30…
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5III. Ordentliche Revision
61. Unabhängigkeit der Revisionsstelle
Art. 728Art. 728 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. 2 Mit der Unabhängigkeit nicht verei…
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62. Aufgaben der Revisionsstelle
7a. Gegenstand und Umfang der Prüfung
Art. 728aArt. 728a 1 Die Revisionsstelle prüft, ob: 1. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen; 2. der Antrag des Verwaltungsr…
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7b. Revisionsbericht
Art. 728bArt. 728b 1 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision. 2 Die…
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7c. Anzeigepflichten
Art. 728cArt. 728c 1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat. 2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über…
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5IV. Eingeschränkte Revision
61. Unabhängigkeit der Revisionsstelle
Art. 729Art. 729 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. 2 Das Mitwirken bei der Buchführung…
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62. Aufgaben der Revisionsstelle
7a. Gegenstand und Umfang der Prüfung
Art. 729aArt. 729a 1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass: 1. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht; 2. der Antrag des Verwaltungsra…
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7b. Revisionsbericht
Art. 729bArt. 729b 1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält: 1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revi…
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7c. Anzeigepflicht
Art. 729cArt. 729c Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
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5V. Gemeinsame Bestimmungen
61. Wahl der Revisionsstelle
Art. 730Art. 730 1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. 2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. 3 Finanzkontrollen der öffentl…
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62. Amtsdauer der Revisionsstelle
Art. 730aArt. 730a 1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. 2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die d…
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63. Auskunft und Geheimhaltung
Art. 730bArt. 730b 1 Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich. 2 Die Revisionsstelle wahrt d…
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64. Dokumentation und Aufbewahrung
Art. 730cArt. 730c 1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen währ…
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65. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung
Art. 731Art. 731 1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversam…
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66. Besondere Bestimmungen
Art. 731aArt. 731a 1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern. 2 Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Auf…
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4D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Art. 731bArt. 731b 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen: 1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgesc…
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3Vierter Abschnitt: Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
4A. Geltungsbereich
Art. 732Art. 732 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. 2 Andere Gesellschaften können in ihren Statuten vorsehen, dass sie diesen Abschnitt teilweise oder voll…
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4B. Vergütungsausschuss
Art. 733Art. 733 1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln. 2 Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats. 3 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversa…
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4C. Vergütungsbericht
5I. Im Allgemeinen
Art. 734Art. 734 1 Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht. 2 Die Bestimmungen des zweiunddreissigsten Titels über die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, die Darstellung, Währung und…
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5II. Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
Art. 734aArt. 734a 1 Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an: 1. gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats; 2. gegenwärtige Mitglieder der Geschäft…
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5III. Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
Art. 734bArt. 734b 1 Im Vergütungsbericht sind anzugeben: 1. die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats gewährt wurden und noch ausstehen; 2. die Darlehe…
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5IV. Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen
Art. 734cArt. 734c 1 Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben: 1. die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern d…
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5V. Beteiligungsrechte und Optionen auf solche Rechte
Art. 734dArt. 734d Im Vergütungsbericht sind die Beteiligungsrechte an der Gesellschaft sowie die Optionen auf solche Rechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats mit Einschluss…
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5VI. Tätigkeiten bei anderen Unternehmen
Art. 734eArt. 734e 1 Der Vergütungsbericht nennt die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in anderen Unternehmen gemäss Artikel 626 Absatz 2 Ziffer 1. 2 Die Angaben umfassen den Nam…
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5VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung
Art. 734fArt. 734f Siehe auch Art. 4 der UeB Änd. 19.06.2020 am Schluss des Textes. Siehe auch Art. 4 der UeB Änd. 19.06.2020 am Schluss des Textes. Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu…
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4D. Abstimmungen der Generalversammlung
5I. Vergütungen
Art. 735Art. 735 1 Die Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhalten. 2 Die Statuten regeln die Einzelheiten zu…
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5II. Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung
Art. 735aArt. 735a 1 Für den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen der Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Personen, die nach der Abstimm…
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4E. Dauer der Verträge
Art. 735bArt. 735b 1 Die Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats zugrunde liegen, darf die Amtsdauer nicht überschreiten. 2 Die Dauer befristeter Verträge und die Kündigungsfrist unbefriste…
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4F. Unzulässige Vergütungen
5I. In der Gesellschaft
Art. 735cArt. 735c Folgende Vergütungen für gegenwärtige und frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder für ihnen nahestehende Personen sind unzulässig: 1. Abgangsentschädigungen, die vertr…
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5II. Im Konzern
Art. 735dArt. 735d Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder an ihnen nahestehende Personen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert w…
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3Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft
4A. Auflösung im Allgemeinen
5I. Gründe
Art. 736Art. 736 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist; 3. durch die Eröffnung des Konkurses; 4. Fa…
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5II. Eintragung ins Handelsregister
Art. 737Art. 737 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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5III. Folgen
Art. 738Art. 738 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1.…
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4B. Auflösung mit Liquidation
5I. Zustand der Liquidation. Befugnisse
Art. 739Art. 739 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären d…
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5II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
61. Bestellung
Art. 740Art. 740 1 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. 2 Die Liquidatoren sind vom Verwaltu…
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62. Abberufung
Art. 741Art. 741 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5III. Liquidationstätigkeit
61. Bilanz. Schuldenruf
Art. 742Art. 742 1 Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen. 2 Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannt…
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62. Übrige Aufgaben
Art. 743Art. 743 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und d…
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63. Gläubigerschutz
Art. 744Art. 744 1 Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen. 2 Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ei…
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64. Verteilung des Vermögens
Art. 745Art. 745 1 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung…
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5IV. Löschung im Handelsregister
Art. 746Art. 746 Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.
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5V. Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und Verzeichnis
Art. 747Art. 747 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I…
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4C. Auflösung ohne Liquidation
5I. …
Art. 748–750Art. 748–750 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit W…
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5II. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
Art. 751Art. 751 1 Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung verein…
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3Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit
4A. Haftung
5I. …
Art. 752Art. 752 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetze…
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5II. Gründungshaftung
Art. 753Art. 753 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation
Art. 754Art. 754 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5IV. Revisionshaftung
Art. 755Art. 755 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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4B. Schaden der Gesellschaft
5I. Ansprüche ausser Konkurs
Art. 756Art. 756 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5II. Ansprüche im Konkurs
Art. 757Art. 757 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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5III. Wirkung des Entlastungsbeschlusses
Art. 758Art. 758 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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4C. Solidarität und Rückgriff
Art. 759Art. 759 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 74…
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4D. Verjährung
Art. 760Art. 760 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährun…
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Art. 761Art. 761 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 III 2829). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom…
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3Siebenter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Art. 762Art. 762 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht…
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3Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
Art. 763Art. 763 1 Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungs- oder Elektrizitätsunternehmen, die durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet wer…
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2Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft
3A. Begriff
Art. 764Art. 764 1 Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollekt…
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3B. Verwaltung
4I. Bezeichnung und Befugnisse
Art. 765Art. 765 1 Die unbeschränkt haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft. Ihnen steht die Geschäftsführung und die Vertretung zu. Sie sind in den Statuten zu nennen. 2 … Aufgehoben durch Zi…
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4II. Zustimmung zu Generalversammlungsbeschlüssen
Art. 766Art. 766 Beschlüsse der Generalversammlung über Umwandlung des Gesellschaftszweckes, Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsbereiches und Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus be…
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4III. Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
Art. 767Art. 767 1 Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektivgesellschaft entzogen werden. 2 Mit der Entziehung endigt auch die unbeschränkte…
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3C. Aufsichtsstelle
4I. Bestellung und Befugnisse
Art. 768Art. 768 1 Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können. 2 Bei der Best…
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4II. Verantwortlichkeitsklage
Art. 769Art. 769 1 Die Aufsichtsstelle kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und vor Gericht belangen. 2 Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung ist die Aufsichtsste…
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3D. Auflösung
Art. 770Art. 770 1 Die Gesellschaft wird beendigt durch das Ausscheiden, den Tod, die Handlungsunfähigkeit oder den Konkurs sämtlicher unbeschränkt haftender Gesellschafter. 2 Im übrigen gelten für die Auflösung der Kommanditak…
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3E. Kündigung
Art. 771Art. 771 1 Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter steht das Recht der Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu. 2 Macht einer von mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern von seinem Kündigungsrechte G…
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2Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
3Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
4A. Begriff
Art. 772Art. 772 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festg…
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4B. Stammkapital
Art. 773Art. 773 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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4C. Stammanteile
Art. 774Art. 774 1 Die Stammanteile weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung…
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4D. Genussscheine
Art. 774aArt. 774a Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.
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4E. …
Art. 775Art. 775 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkun…
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4F. Statuten
5I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Art. 776Art. 776 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Zweck der Gesellschaft; 3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile; 4. F…
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5II. …
Art. 776aArt. 776a Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirku…
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4G. Gründung
5I. Errichtungsakt
Art. 777Art. 777 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. 2 In diesem E…
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5II. Zeichnung der Stammanteile
Art. 777aArt. 777a 1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebenenfalls der Kategorie der Stammanteile. 2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hinge…
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5III. Belege
Art. 777bArt. 777b 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben. 2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:…
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5IV. Einlagen
Art. 777cArt. 777c 1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für: 1. Fassu…
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4H. Eintragung ins Handelsregister
5I. Gesellschaft
Art. 778Art. 778 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
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5II. …
Art. 778aArt. 778a Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht…
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4J. Erwerb der Persönlichkeit
5I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen
Art. 779Art. 779 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister. 2 Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich ni…
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5II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen
Art. 779aArt. 779a 1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch. 2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung…
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4K. Statutenänderung
Art. 780Art. 780 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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4L. Erhöhung des Stammkapitals
Art. 781Art. 781 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. 2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. 3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschrift…
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4M. Herabsetzung des Stammkapitals
Art. 782Art. 782 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stammkapitals beschliessen. 2 Das Stammkapital darf nur unter 20 000 Franken herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag…
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4N. Erwerb eigener Stammanteile
Art. 783Art. 783 1 Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent de…
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3Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
4A. Stammanteile
5I. Urkunde
Art. 784Art. 784 1 Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden. 2 In die Urkunde müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgen…
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5II. Übertragung
61. Abtretung
7a. Form
Art. 785Art. 785 1 Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form. 2 In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen w…
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7b. Zustimmungserfordernisse
Art. 786Art. 786 1 Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. 2 Von dieser Regelung können die Stat…
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7c. Rechtsübergang
Art. 787Art. 787 1 Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam. 2 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Ges…
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7d. Bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Art. 787aArt. 787a Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 202…
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62. Besondere Erwerbsarten
Art. 788Art. 788 1 Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlu…
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63. Bestimmung des wirklichen Werts
Art. 789Art. 789 1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird. 2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und…
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64. Nutzniessung
Art. 789aArt. 789a 1 Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil sind die Vorschriften über die Übertragung der Stammanteile entsprechend anwendbar. 2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bes…
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65. Pfandrecht
Art. 789bArt. 789b 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vo…
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5III. Anteilbuch
Art. 790Art. 790 1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 201…
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5IIIbis. Meldung der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 790aArt. 790a Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019…
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5IV. Eintragung ins Handelsregister
Art. 791Art. 791 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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5V. Gemeinschaftliches Eigentum
Art. 792Art. 792 Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so: 1. haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben; 2. h…
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4B. Leistung der Einlagen
Art. 793Art. 793 1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet. 2 Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.
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4C. Haftung der Gesellschafter
Art. 794Art. 794 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
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4D. Nachschüsse und Nebenleistungen
5I. Nachschüsse
61. Grundsatz und Betrag
Art. 795Art. 795 1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten. 2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspfl…
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62. Einforderung
Art. 795aArt. 795a 1 Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert. 2 Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn: 1. die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist; 2. die Gesellschaft…
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63. Rückzahlung
Art. 795bArt. 795b Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätig…
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64. Herabsetzung
Art. 795cArt. 795c 1 Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind. 2 Die Vorschriften über die Herabsetzung des Sta…
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65. Fortdauer
Art. 795dArt. 795d 1 Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Nachschusspflicht unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen während dreier Jahre weiter. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt…
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5II. Nebenleistungen
Art. 796Art. 796 1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen verpflichten. 2 Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wahrun…
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5III. Nachträgliche Einführung
Art. 797Art. 797 Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.
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5IV. Schiedsgericht
Art. 797aArt. 797a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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4E. Dividenden, Zinse, Tantiemen
Art. 798Art. 798 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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Art. 798a und 798bArt. 798a und 798b Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht),…
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4F. Vorzugsstammanteile
Art. 799Art. 799 Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.
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4G. Rückerstattung von Leistungen
Art. 800Art. 800 Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
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4H. Reserven
Art. 801Art. 801 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in…
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4J. Zustellung des Geschäftsberichts
Art. 801aArt. 801a 1 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zuzustellen. 2 Die Gesellschafter können verlangen, das…
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4K. Auskunfts- und Einsichtsrecht
Art. 802Art. 802 1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. 2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbüc…
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4L. Treuepflicht und Konkurrenzverbot
Art. 803Art. 803 1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. 2 Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreibe…
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3Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft
4A. Gesellschafterversammlung
5I. Aufgaben
Art. 804Art. 804 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. 2 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Änderung der Statuten; 2. die Bestellung und die Abberuf…
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5II. Einberufung und Durchführung
Art. 805Art. 805 1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu. 2 Die ordentliche Versammlung findet allj…
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5III. Stimmrecht
61. Bemessung
Art. 806Art. 806 1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile…
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62. Ausschliessung vom Stimmrecht
Art. 806aArt. 806a 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. 2 Bei Beschlüssen über den Erwerb eigener Stamman…
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63. Nutzniessung
Art. 806bArt. 806b Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu. Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung seiner Recht…
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5IV. Vetorecht
Art. 807Art. 807 1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. 2 Die nachträgliche Ein…
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5V. Beschlussfassung
61. Im Allgemeinen
Art. 808Art. 808 Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
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62. Stichentscheid
Art. 808aArt. 808a Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.
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63. Wichtige Beschlüsse
Art. 808bArt. 808b 1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht v…
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5VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
Art. 808cArt. 808c Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
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4B. Geschäftsführung und Vertretung
5I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation
Art. 809Art. 809 1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln. 2 Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gese…
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5II. Aufgaben der Geschäftsführer
Art. 810Art. 810 1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. 2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Gesch…
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5III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung
Art. 811Art. 811 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung: 1. bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen; 2. einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können. 2 Die Genehmi…
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5IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenzverbot
Art. 812Art. 812 1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. 2 Sie unterstehen der g…
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5V. Gleichbehandlung
Art. 813Art. 813 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
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5VI. Vertretung
Art. 814Art. 814 1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. 2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelh…
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5VII. Abberufung von Geschäftsführern; Entziehung der Vertretungsbefugnis
Art. 815Art. 815 1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen. 2 Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugni…
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5VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen
Art. 816Art. 816 Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung der Aktiengesellschaft.
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5IX. Haftung
Art. 817Art. 817 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
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4C. Revisionsstelle
Art. 818Art. 818 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. 2 Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.
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4D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Art. 819Art. 819 Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
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4E. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
Art. 820Art. 820 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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3Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
4A. Auflösung
5I. Gründe
Art. 821Art. 821 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt; 2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst; 3. wenn der Konkurs eröffne…
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5II. Folgen
Art. 821aArt. 821a 1 Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. 2 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom…
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4B. Ausscheiden von Gesellschaftern
5I. Austritt
Art. 822Art. 822 1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen. 2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen…
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5II. Anschlussaustritt
Art. 822aArt. 822a 1 Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein oder erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt gestützt auf ein statutarisches Austrittsrecht, so müssen die Geschäftsführer unverzü…
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5III. Ausschluss
Art. 823Art. 823 1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen. 2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gese…
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5IV. Vorsorgliche Massnahme
Art. 824Art. 824 In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person r…
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5V. Abfindung
61. Anspruch und Höhe
Art. 825Art. 825 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht. 2 Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austri…
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62. Auszahlung
Art. 825aArt. 825a 1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesellschaft: 1. über verwendbares Eigenkapital verfügt; 2. die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann; 3. ihr Stammkapital unter Bea…
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4C. Liquidation
Art. 826Art. 826 1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezah…
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3Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit
Art. 827Art. 827 Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendb…
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2Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
3Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung
4A. Genossenschaft des Obligationenrechts
Art. 828Art. 828 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher…
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4B. Genossenschaften des öffentlichen Rechts
Art. 829Art. 829 Öffentlich-rechtliche Personenverbände stehen, auch wenn sie genossenschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone.
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4C. Errichtung
5I. Erfordernisse
61. Im Allgemeinen
Art. 830Art. 830 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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62. Zahl der Mitglieder
Art. 831Art. 831 1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein. 2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts…
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5II. Statuten
61. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Art. 832Art. 832 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des B…
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62. Weitere Bestimmungen
Art. 833Art. 833 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: 1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine); 2. Bestimmungen über nicht durch Ei…
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5III. Konstituierende Versammlung
Art. 834Art. 834 1 Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen. 2 Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sa…
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5IV. Eintragung ins Handelsregister
61. Gesellschaft
Art. 835Art. 835 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 396…
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62. …
Art. 836Art. 836 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht)…
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63. Genossenschafterverzeichnis
Art. 837Art. 837 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I…
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5V. Erwerb der Persönlichkeit
Art. 838Art. 838 1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persön…
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4D. Statutenänderung
Art. 838aArt. 838a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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3Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft
4A. Grundsatz
Art. 839Art. 839 1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden. 2 Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt…
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4B. Beitrittserklärung
Art. 840Art. 840 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. 2 Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genos…
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4C. Verbindung mit einem Versicherungsvertrag
Art. 841Art. 841 1 Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitgliedschaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige…
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3Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft
4A. Austritt
5I. Freiheit des Austrittes
Art. 842Art. 842 1 Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei. 2 Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur Bezahlung einer angemessenen Auslös…
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5II. Beschränkung des Austrittes
Art. 843Art. 843 1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden. 2 Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Beza…
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5III. Kündigungsfrist und Zeitpunkt des Austrittes
Art. 844Art. 844 1 Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden. 2 Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzuschreiben und de…
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5IV. Geltendmachung im Konkurs und bei Pfändung
Art. 845Art. 845 Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Vermögen der Genossenschaft gewähren, kann ein dem Genossenschafter zustehendes Austrittsrecht in dessen Konkurse von der Konkursverwaltung oder, w…
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4B. Ausschliessung
Art. 846Art. 846 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf. 2 Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. 3 Über die Ausschliessung entsche…
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4C. Tod des Genossenschafters
Art. 847Art. 847 1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters. 2 Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind. 3 Die Statuten können ferner bestimmen,…
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4D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines Vertrages
Art. 848Art. 848 Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft, sof…
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4E. Übertragung der Mitgliedschaft
5I. Im Allgemeinen
Art. 849Art. 849 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne wei…
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5II. Durch Übertragung von Grundstücken oder wirtschaftlichen Betrieben
Art. 850Art. 850 1 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Betrieb eines solchen abhängig gemacht werden. 2 Die Statuten können für solche F…
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4F. Austritt des Rechtsnachfolgers
Art. 851Art. 851 Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.
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3Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter
4A. Ausweis der Mitgliedschaft
Art. 852Art. 852 1 Die Statuten können vorschreiben, dass für den Ausweis der Mitgliedschaft eine Urkunde ausgestellt wird. 2 Dieser Ausweis kann auch im Anteilschein enthalten sein.
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4B. Genossenschaftsanteile
Art. 853Art. 853 1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen. 2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstza…
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4C. Rechtsgleichheit
Art. 854Art. 854 Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
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4D. Rechte
5I. Stimmrecht
Art. 855Art. 855 Die Rechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der genossenschaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zustehen, werden du…
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5II. Kontrollrecht der Genossenschafter
61. Bekanntmachung des Geschäftsberichts
Art. 856Art. 856 1 Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit dem Revisionsber…
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62. Auskunfterteilung
Art. 857Art. 857 1 Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse verlangen. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anp…
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5III. Allfällige Rechte auf den Jahresgewinn
61. …
Art. 858Art. 858 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrec…
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62. Verteilungsgrundsätze
Art. 859Art. 859 1 Ein Jahresgewinn aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen. 2 Ist eine Verteilung des Jahresgewinns unter…
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63. Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds
Art. 860Art. 860 1 Soweit der Jahresgewinn in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwanzigstel einem Reservefonds zuzuweisen. Diese Zuweisung hat während mindestens 2…
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64. Jahresgewinn bei Kreditgenossenschaften
Art. 861Art. 861 1 Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmungen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Verteilung des Jahresgewinns erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Reservef…
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65. Fonds zu Wohlfahrtszwecken
Art. 862Art. 862 1 Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen. 2–4 … Aufgehoben durch…
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66. Weitere Reserveanlagen
Art. 863Art. 863 1 Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen. 2 Soweit die Rücksicht auf das da…
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5IV. Abfindungsanspruch
61. Nach Massgabe der Statuten
Art. 864Art. 864 1 Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens i…
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62. Nach Gesetz
Art. 865Art. 865 1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen. 2 Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jah…
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4E. Pflichten
5I. Treuepflicht
Art. 866Art. 866 Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.
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5II. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen
Art. 867Art. 867 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht. 2 Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese L…
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5III. Haftung
61. Der Genossenschaft
Art. 868Art. 868 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
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62. Der Genossenschafter
7a. Unbeschränkte Haftung
Art. 869Art. 869 1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbeschränkt haften. 2 In…
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7b. Beschränkte Haftung
Art. 870Art. 870 1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass die Genossenschafter über die Mitgliederbeiträge und Genossenschaftsanteile hinaus für die…
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7c. Nachschusspflicht
Art. 871Art. 871 1 Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, die jedoch nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen dürfen. 2 Die Nachschusspflicht kann…
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7d. Unzulässige Beschränkungen
Art. 872Art. 872 Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte Zeit oder auf besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von Mitgliedern beschränken, sind ungültig.
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7e. Verfahren im Konkurs
Art. 873Art. 873 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen…
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7f. Änderung der Haftungsbestimmungen
Art. 874Art. 874 1 Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden. 2 Auf d…
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7g. Haftung neu eintretenderGenossenschafter
Art. 875Art. 875 1 Wer in eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter eintritt, haftet gleich den andern Genossenschaftern auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Verbindli…
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7h. Haftung nach Ausscheiden oder nach Auflösung
Art. 876Art. 876 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die…
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7i. Anmeldung von Ein- und Austritt imHandelsregister
Art. 877Art. 877 1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen verpflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenscha…
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7k. Verjährung der Haftung
Art. 878Art. 878 1 Die Ansprüche der Gläubiger aus der persönlichen Haftung der einzelnen Genossenschafter können noch während der Dauer eines Jahres vom Schlusse des Konkursverfahrens an von jedem Gläubiger geltend gemacht wer…
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3Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft
4A. Generalversammlung
5I. Befugnisse
Art. 879Art. 879 1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. 2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. Fassung gemäss Ziff. I 3…
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5II. Urabstimmung
Art. 880Art. 880 Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz o…
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5III. Einberufung
61. Recht und Pflicht
Art. 881Art. 881 1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16.…
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62. Form
Art. 882Art. 882 1 Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. 2 Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wir…
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63. Verhandlungsgegenstände
Art. 883Art. 883 1 Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. 2 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündig…
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64. Universalversammlung
Art. 884Art. 884 Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten w…
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5IV. Stimmrecht
Art. 885Art. 885 Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.
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5V. Vertretung
Art. 886Art. 886 1 Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter durch einen andern Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschaft…
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5VI. Ausschliessung vom Stimmrecht
Art. 887Art. 887 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005…
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5VII. Beschlussfassung
61. Im Allgemeinen
Art. 888Art. 888 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlü…
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62. Bei Erhöhung der Leistungen der Genossenschafter
Art. 889Art. 889 1 Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Genossenschafter. 2 Solche Be…
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5VIII. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle
Art. 890Art. 890 1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16.…
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5IX. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse
Art. 891Art. 891 1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Ge…
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5X. Delegiertenversammlung
Art. 892Art. 892 1 Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil…
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5XI. Ausnahmebestimmungen für Versicherungsgenossenschaften
Art. 893Art. 893 1 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil der Verwaltung übertragen. 2 Unübertragbar sind…
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5XII. Tagungsort und Verwendung elektronischer Mittel
Art. 893aArt. 893a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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4B. Verwaltung
5I. Wählbarkeit
61. Mitgliedschaft
Art. 894Art. 894 1 Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen. 2 Ist an der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft bete…
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62. …
Art. 895Art. 895 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 200…
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5II. Amtsdauer
Art. 896Art. 896 1 Die Mitglieder der Verwaltung werden auf höchstens vier Jahre gewählt, sind aber, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, wieder wählbar. 2 Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften find…
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5III. Verwaltungsausschuss
Art. 897Art. 897 Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Verwaltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungsausschüssen übertragen.
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5IV. Geschäftsführung und Vertretung
61. Im Allgemeinen
Art. 898Art. 898 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 396…
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62. Umfang und Beschränkung
Art. 899Art. 899 1 Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann. 2 Eine Beschränkung dieser Vertretu…
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63. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter
Art. 899aArt. 899a Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3…
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64. Zeichnung
Art. 900Art. 900 Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Genossenschaft ihre Unterschrift beifügen.
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65. …
Art. 901Art. 901 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkun…
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5V. Pflichten
61. ImAllgemeinen
Art. 902Art. 902 1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. 2 Sie ist insbesondere verpflichtet: 1. die Geschäfte der Ge…
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62. Rückerstattung von Leistungen
Art. 902aArt. 902a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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63. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
Art. 903Art. 903 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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5VI. Rückerstattung entrichteter Zahlungen
Art. 904Art. 904 1 Im Konkurse der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung den Genossenschaftsgläubigern gegenüber zur Rückerstattung aller in den letzten drei Jahren vor Konkursausbruch als Gewinnanteile oder unter a…
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5VII. Einstellung und Abberufung
Art. 905Art. 905 1 Die Verwaltung kann die von ihr bestellten Ausschüsse, Geschäftsführer, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen. 2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigte…
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4C. Revisionsstelle
5I. Im Allgemeinen
Art. 906Art. 906 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 396…
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5II. Prüfung des Genossenschafterverzeichnisses
Art. 907Art. 907 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 396…
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4D. Mängel in der Organisation
Art. 908Art. 908 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 396…
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Art. 909 und 910Art. 909 und 910 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3…
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3Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft
4A. Auflösungsgründe
Art. 911Art. 911 Die Genossenschaft wird aufgelöst: 1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung; 3. durch Eröffnung des Konkurses; 4. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
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4B. Eintragung ins Handelsregister
Art. 912Art. 912 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.…
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4C. Liquidation, Verteilung des Vermögens
Art. 913Art. 913 1 Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert. 2 Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfällig…
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4D. …
Art. 914Art. 914 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirku…
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4E. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
Art. 915Art. 915 1 Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart…
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3Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit
4A. Haftung gegenüber der Genossenschaft
Art. 916Art. 916 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 396…
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4B. Haftunggegenüber Genossenschaft, Genossenschaftern und Gläubigern
Art. 917Art. 917 1 Die Mitglieder der Verwaltung und die Liquidatoren, welche die für den Fall der Überschuldung der Genossenschaft vom Gesetz aufgestellten Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen, haften der Genossensc…
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4C. Solidarität und Rückgriff
Art. 918Art. 918 1 Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch. 2 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.
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4D. Verjährung
Art. 919Art. 919 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährun…
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4E. Bei Kredit- und Versicherungsgenossenschaften
Art. 920Art. 920 Bei Kreditgenossenschaften und konzessionierten Versicherungsgenossenschaften richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Aktienrechts.
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3Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände
4A. Voraussetzungen
Art. 921Art. 921 Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.
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4B. Organisation
5I. Delegiertenversammlung
Art. 922Art. 922 1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung. 2 Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.…
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5II. Verwaltung
Art. 923Art. 923 Die Verwaltung wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, aus Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften gebildet.
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5III. Überwachung. Anfechtung
Art. 924Art. 924 1 Die Statuten können der Verwaltung des Verbandes das Recht einräumen, die geschäftliche Tätigkeit der angeschlossenen Genossenschaften zu überwachen. 2 Sie können der Verwaltung des Verbandes das Recht verlei…
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5IV. Ausschluss neuer Verpflichtungen
Art. 925Art. 925 Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genosse…
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3Neunter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Art. 926Art. 926 1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das…
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1Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
2Dreissigster Titel: Das Handelsregister
3A. Begriff und Zweck
Art. 927Art. 927 1 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit…
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3B. Organisation
4I. Handelsregisterbehörden
Art. 928Art. 928 1 Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen. 2 Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
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4II. Zusammenarbeit zwischen den Behörden
Art. 928aArt. 928a 1 Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben ben…
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3C. Zentrale Datenbanken
Art. 928bArt. 928b 1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Fassung gemäss Zif…
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3D. AHV-Nummer und Personennummer
Art. 928cArt. 928c 1 Die Handelsregisterbehörden verwenden zur Identifizierung von natürlichen Personen systematisch die AHV-Nummer. 2 Sie geben die AHV-Nummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung…
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3E. Eintragung, Änderung und Löschung
4I. Grundsätze
Art. 929Art. 929 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. 2 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die…
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4II. Unternehmens-Identifikationsnummer
Art. 930Art. 930 Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010SR 431.03 über die Unternehmens-Identifikationsnummer. SR 431.03
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4III. Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung
51. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen
Art. 931Art. 931 1 Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregi…
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52. Institute des öffentlichen Rechts
Art. 932Art. 932 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder de…
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4IV. Änderung von Tatsachen
Art. 933Art. 933 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. 2 Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordn…
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4V. Löschung von Amtes wegen
51. Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Art. 934Art. 934 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister. 2 Das Handelsregisteramt fordert die Recht…
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52. Bei fehlendem Rechtsdomizil von Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen
Art. 934aArt. 934a 1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht. Fassung gemäss Ziff.…
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4VI. Wiedereintragung
Art. 935Art. 935 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen. 2 Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere,…
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3F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit
4I. Öffentlichkeit und Veröffentlichung im Internet
Art. 936Art. 936 1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versichertennummer ist nicht öffentlich. 2 Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden wer…
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4II. Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Beginn der Wirksamkeit
Art. 936aArt. 936a 1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam. 2 Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentl…
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4III. Wirkungen
Art. 936bArt. 936b 1 Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt. 2 Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, s…
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3G. Pflichten
4I. Prüfungspflicht
Art. 937Art. 937 Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widerspre…
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4II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen
Art. 938Art. 938 1 Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist. 2 Kommen die Beteiligten der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so…
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4III. Mängel in der Organisation
Art. 939Art. 939 1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsich…
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3H. Ordnungsbussen
Art. 940Art. 940 Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom…
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3I. Gebühren
Art. 941Art. 941 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. 2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbeson…
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3J. Rechtsschutz
Art. 942Art. 942 1 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden. 2 Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz. 3 Die kantonalen Gerichte teile…
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3K. Verordnung
Art. 943Art. 943 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: 1. die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; 2. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; 3. den Inhalt der Einträge; 4. die Beleg…
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2Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen
3A. Grundsätze der Firmenbildung
4I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 944Art. 944 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen o…
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4II. Einzelunternehmen
51. Wesentlicher Inhalt
Art. 945Art. 945 1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden. 2 Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr herv…
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52. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
Art. 946Art. 946 1 Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma Heute: Firma. darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, m…
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Art. 947 und 948Art. 947 und 948 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. Aufgehoben durch Zi…
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Art. 949Art. 949 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 200…
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4III. Gesellschaftsfirmen
51. Bildung der Firma
Art. 950Art. 950 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 20…
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52. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
Art. 951Art. 951 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. Fassung gemäss Ziff. I des BG vo…
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4IV. Zweigniederlassungen
Art. 952Art. 952 1 Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen. 2 Die Firma de…
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4V. …
Art. 953Art. 953 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit…
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4VI. Namensänderung
Art. 954Art. 954 Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist.
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3B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht
Art. 954aArt. 954a Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3…
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3C. Überwachung
Art. 955Art. 955 Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.
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3D. Vorbehalt anderer bundesrechtlicher Vorschriften
Art. 955aArt. 955a Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3…
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3E. Schutz der Firma
Art. 956Art. 956 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu…
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2Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten
3Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
4A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
Art. 957Art. 957 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: 1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letz…
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4B. Buchführung
Art. 957aArt. 957a 1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (w…
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4C. Rechnungslegung
5I. Zweck und Bestandteile
Art. 958Art. 958 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. 2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die…
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5II. Grundlagen der Rechnungslegung
61. Annahme der Fortführung
Art. 958aArt. 958a 1 Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird. 2 Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag…
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62. Zeitliche und sachliche Abgrenzung
Art. 958bArt. 958b 1 Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden. 2 Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschre…
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5III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
Art. 958cArt. 958c 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend: 1. Sie muss klar und verständlich sein. 2. Sie muss vollständig sein. 3. Sie muss verlässlich sein. 4. Sie muss das Wesentliche…
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5IV. Darstellung, Währung und Sprache
Art. 958dArt. 958d 1 Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staffelform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden. 2…
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4D. Veröffentlichung und Einsichtnahme
Art. 958eArt. 958e 1 Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es in…
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4E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
Art. 958fArt. 958f 1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. 2 Der…
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3Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung und Zwischenabschluss
4A. Bilanz
5I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit
Art. 959Art. 959 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. 2 Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund v…
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5II. Mindestgliederung
Art. 959aArt. 959a 1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: 1. Umlaufvermögen: a. flüssige Mittel und kurzfristi…
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4B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung
Art. 959bArt. 959b 1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. 2 In der Produktionserf…
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4C. Anhang
Art. 959cArt. 959c 1 Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält: 1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vo…
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4D. Bewertung
5I. Grundsätze
Art. 960Art. 960 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. 2 Die…
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5II. Aktiven
61. Im Allgemeinen
Art. 960aArt. 960a 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. 2 In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs-…
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62. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen
Art. 960bArt. 960b 1 In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Ne…
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63. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
Art. 960cArt. 960c 1 Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellun…
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64. Anlagevermögen
Art. 960dArt. 960d 1 Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden. 2 Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. 3 Als Beteiligungen gelte…
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5III. Verbindlichkeiten
Art. 960eArt. 960e 1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. 2 Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen…
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4E. Zwischenabschluss
Art. 960fArt. 960f Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit…
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3Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen
4A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht
Art. 961Art. 961 Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen: 1. zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen; 2. als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung er…
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4B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung
Art. 961aArt. 961a Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden: 1. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahr…
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4C. Geldflussrechnung
Art. 961bArt. 961b Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar.
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4D. Lagebericht
Art. 961cArt. 961c 1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung ni…
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4E. Erleichterungen
Art. 961dArt. 961d 1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn: 1. das Unternehmen einen Abschluss oder eine Konzernrechnung nach einem aner…
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3Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
4A. Im Allgemeinen
Art. 962Art. 962 1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: 1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sin…
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4B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung
Art. 962aArt. 962a 1 Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden. 2 Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen…
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3Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung
4A. Pflicht zur Erstellung
Art. 963Art. 963 1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine…
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4B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung
Art. 963aArt. 963a 1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie: 1. zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden…
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4C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung
Art. 963bArt. 963b 1 Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden: 1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse di…
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Art. 964Art. 964 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl…
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3Sechster Abschnitt: Transparenz über nichtfinanzielle Belange
4A. Grundsatz
Art. 964aArt. 964a 1 Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie: 1. Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. D…
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4B. Zweck und Inhalt des Berichts
Art. 964bArt. 964b 1 Der Bericht über nichtfinanzielle Belange gibt Rechenschaft über Umweltbelange, insbesondere die CO2-Ziele, über Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Ko…
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4C. Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung
Art. 964cArt. 964c 1 Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständi…
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3Siebter Abschnitt: Transparenz bei Rohstoffunternehmen
4A. Grundsatz
Art. 964dArt. 964d 1 Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet und selber oder durch ein von ihnen kontrolliertes Unternehmen im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder…
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4B. Arten von Leistungen
Art. 964eArt. 964e 1 Die Zahlungen an staatliche Stellen können in Geld- oder Sachleistungen bestehen. Sie umfassen insbesondere folgende Arten von Leistungen: 1. Zahlungen für Produktionsansprüche; 2. Steuern auf der Produktion…
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4C. Form und Inhalt des Berichts
Art. 964fArt. 964f 1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineral-, erdöl- oder erdgasgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzein…
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4D. Veröffentlichung
Art. 964gArt. 964g 1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen. 2 Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich se…
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4E. Führung und Aufbewahrung
Art. 964hArt. 964h Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen gilt Artikel 958f entsprechend.
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4F. Ausdehnung des Anwendungsbereichs
Art. 964iArt. 964i Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964d–964h auch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Rohstoffen handeln.
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3Achter Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
4A. Grundsatz
Art. 964jArt. 964j 1 Unternehmen, deren Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet, müssen in der Lieferkette Sorgfaltspflichten einhalten und darüber Bericht erstatten, wenn sie: 1. Zinn, Tantal,…
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4B. Sorgfaltspflichten
Art. 964kArt. 964k 1 Die Unternehmen führen ein Managementsystem und legen darin Folgendes fest: 1. die Lieferkettenpolitik für möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle; 2. die Lieferk…
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4C. Berichterstattung
Art. 964lArt. 964l 1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. 2 Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen. 3 Das oberste Leitungs…
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1Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere
2Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
3Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
4A. Begriff des Wertpapiers
Art. 965Art. 965 Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.
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4B. Verpflichtung aus dem Wertpapier
Art. 966Art. 966 1 Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet. 2 Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch die Urkunde ausgewiesenen Gläubige…
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4C. Übertragung des Wertpapiers
5I. Allgemeine Form
Art. 967Art. 967 1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde. 2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indoss…
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5II. Indossierung
61. Form
Art. 968Art. 968 1 Die Indossierung erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften über den Wechsel. 2 Das ausgefüllte Indossament gilt in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Übertragung.
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62. Wirkung
Art. 969Art. 969 Mit der Indossierung und der Übergabe der indossierten Urkunde gehen bei allen übertragbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, die Rechte des Indoss…
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4D. Umwandlung
Art. 970Art. 970 1 Ein Namen- oder Ordrepapier kann nur mit Zustimmung aller berechtigten und verpflichteten Personen in ein Inhaberpapier umgewandelt werden. Diese Zustimmung ist auf der Urkunde selbst zu erklären. 2 Der gleic…
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4E. Kraftloserklärung
5I. Geltendmachung
Art. 971Art. 971 1 Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch das Gericht Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Diese Änd. wurde i…
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5II. Verfahren. Wirkung
Art. 972Art. 972 1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen. 2 Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kr…
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4F. Besondere Vorschriften
Art. 973Art. 973 Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten.
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4G. Sammelverwahrung, Globalurkunde und einfache Wertrechte
5I. Sammelverwahrung von Wertpapieren
Art. 973aArt. 973a Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in…
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5II. Globalurkunde
Art. 973bArt. 973b Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in…
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5III. Einfache Wertrechte
Art. 973cArt. 973c Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in…
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4H. Registerwertrechte
5I. Errichtung
Art. 973dArt. 973d Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). Einge…
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5II. Wirkungen
Art. 973eArt. 973e Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). Einge…
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5III. Übertragung
Art. 973fArt. 973f Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). Einge…
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5IV. Sicherheiten
Art. 973gArt. 973g Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). Einge…
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5V. Kraftloserklärung
Art. 973hArt. 973h Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). Einge…
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5VI. Information und Haftung
Art. 973iArt. 973i Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). Einge…
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3Zweiter Abschnitt: Die Namenpapiere
4A. Begriff
Art. 974Art. 974 Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordrepapier erklärt ist.
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4B. Ausweis über das Gläubigerrecht
5I. In der Regel
Art. 975Art. 975 1 Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf welche die Urkunde lautet. 2 Leistet der Sc…
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5II. Beim hinkenden Inhaberpapier
Art. 976Art. 976 Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem Inhaber der Urkunde leisten zu dürfen, so wird er durch die in gutem Glauben erfolgte Leistung an den Inhaber befreit, auch wenn er den Ausweis…
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4C. Kraftloserklärung
Art. 977Art. 977 1 Die Namenpapiere werden, wenn keine besondern Vorschriften aufgestellt sind, nach den für die Inhaberpapiere geltenden Bestimmungen kraftlos erklärt. 2 Der Schuldner kann in der Urkunde eine vereinfachte Kraf…
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3Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere
4A. Begriff
Art. 978Art. 978 1 Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird. 2 Der Schuldner darf jedoch nicht mehr bezah…
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4B. Einreden des Schuldners
5I. Im Allgemeinen
Art. 979Art. 979 1 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche,…
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5II. Bei Inhaberzinscoupons
Art. 980Art. 980 1 Gegen die Forderung aus Inhaberzinscoupons kann der Schuldner die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben. 2 Der Schuldner ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag de…
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4C. Kraftloserklärung
5I. Im Allgemeinen
61. Begehren
Art. 981Art. 981 1 Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Couponsbogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss einzelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch das Gericht kraftlos…
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62. Zahlungsverbot
Art. 982Art. 982 1 Dem aus dem Wertpapier Verpflichteten kann auf Verlangen des Gesuchstellers die Einlösung unter Hinweis auf die Gefahr doppelter Zahlung verboten werden. 2 Soll ein Couponsbogen kraftlos erklärt werden, so fi…
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63. Aufgebot, Anmeldungsfrist
Art. 983Art. 983 Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über seinen frühern Besitz und über den Verlust der Urkunde für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber auf, das…
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64. Art der Bekanntmachung
Art. 984Art. 984 1 Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005;…
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65. Wirkung
7a. Bei Vorlegung der Urkunde
Art. 985Art. 985 1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier vorgelegt, so setzt das Gericht dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe der Urkunde. 2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gib…
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7b. Bei Nichtvorlegung
Art. 986Art. 986 1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so kann das Gericht die Urkunde kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen. 2 Die Kraftloserkl…
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5II. Bei Coupons im besondern
Art. 987Art. 987 1 Sind einzelne Coupons abhanden gekommen, so hat das Gericht auf Begehren des Berechtigten zu verfügen, dass der Betrag bei Verfall oder, sofern der Coupon bereits verfallen ist, sofort gerichtlich hinterlegt…
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5III. Bei Banknoten undähnlichenPapieren
Art. 988Art. 988 Bei Banknoten und andern in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren Inhaberpapieren, die zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmt sind und auf feste Beträge lauten, findet eine Kraftloserklärung…
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4D. Schuldbrief
Art. 989Art. 989 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 11…
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3Vierter Abschnitt: Der Wechsel
4A. Wechselfähigkeit
4B. Gezogener Wechsel
5I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
61. Erfordernisse
Art. 991Art. 991 Der gezogene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. den Na…
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62. Fehlen von Erfordernissen
Art. 992Art. 992 1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. 2 Ein Wechsel ohne Angabe…
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63. Arten
Art. 993Art. 993 1 Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten. 2 Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. 3 Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
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64. Zahlstellen. Domizilwechsel
Art. 994Art. 994 Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden.
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65. Zinsversprechen
Art. 995Art. 995 1 In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht…
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66. Verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme
Art. 996Art. 996 1 Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. 2 Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so g…
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67. Unterschriften von Wechselunfähigen
Art. 997Art. 997 Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem ande…
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68. Unterschrift ohne Ermächtigung
Art. 998Art. 998 Wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich…
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69. Haftung des Ausstellers
Art. 999Art. 999 1 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. 2 Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht ge…
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610. Blankowechsel
Art. 1000Art. 1000 Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werde…
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5II. Indossament
61. Übertragbarkeit
Art. 1001Art. 1001 1 Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Ordre lautet. 2 Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte: «nicht an Ordre» oder einen gleichbedeutenden Vermerk a…
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62. Erfordernisse
Art. 1002Art. 1002 1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. 2 Ein Teilindossament ist nichtig. 3 Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossam…
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63. Form
Art. 1003Art. 1003 1 Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden. 2 Das Indossament braucht den Indossat…
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64. Wirkungen
7a. Übertragungsfunktion
Art. 1004Art. 1004 1 Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. 2 Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber: 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; 2. den Wechsel durc…
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7b. Garantiefunktion
Art. 1005Art. 1005 1 Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung. 2 Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der…
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7c. Legitimation des Inhabers
Art. 1006Art. 1006 1 Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist…
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65. Einreden
Art. 1007Art. 1007 Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei…
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66. Vollmachtsindossament
Art. 1008Art. 1008 1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel gelt…
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67. Offenes Pfandindossament
Art. 1009Art. 1009 1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Sicherheit», «Wert zum Pfande» oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von…
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68. Nachindossament
Art. 1010Art. 1010 1 Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indo…
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5III. Annahme
61. Recht zur Vorlegung
Art. 1011Art. 1011 Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden.
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62. Gebot und Verbot der Vorlegung
Art. 1012Art. 1012 1 Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. 2 Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen wenn es s…
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63. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsichtwechseln
Art. 1013Art. 1013 1 Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. 2 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestim…
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64. Nochmalige Vorlegung
Art. 1014Art. 1014 1 Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufe…
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65. Formder Annahme
Art. 1015Art. 1015 1 Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift des Bezog…
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66. Einschränkungen der Annahme
Art. 1016Art. 1016 1 Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken. 2 Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so…
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67. Domiziliat und Zahlstelle
Art. 1017Art. 1017 1 Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei d…
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68. Wirkung der Annahme
7a. Im Allgemeinen
Art. 1018Art. 1018 1 Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. 2 Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus…
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7b. Bei Streichung
Art. 1019Art. 1019 1 Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung v…
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5IV. Wechselbürgschaft
61. Wechselbürgen
Art. 1020Art. 1020 1 Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. 2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich…
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62. Form
Art. 1021Art. 1021 1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt. 2 Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen z…
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63. Wirkungen
Art. 1022Art. 1022 1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. 2 Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem a…
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5V. Verfall
61. Im Allgemeinen
Art. 1023Art. 1023 1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag. 2 Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander fol…
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62. Bei Sichtwechseln
Art. 1024Art. 1024 1 Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossante…
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63. Bei Nachsichtwechseln
Art. 1025Art. 1025 1 Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes. 2 Ist in der Annahmeerklärung ein T…
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64. Fristenberechnung
Art. 1026Art. 1026 1 Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Mo…
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65. Zeitberechnung nach altem Stil
Art. 1027Art. 1027 1 Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes massgebend. 2 Ist ein zwischen…
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5VI. Zahlung
61. Vorlegung zur Zahlung
Art. 1028Art. 1028 1 Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Za…
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62. Recht auf Quittung. Teilzahlung
Art. 1029Art. 1029 1 Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen. 2 Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. 3 Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen…
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63. Zahlung vor und bei Verfall
Art. 1030Art. 1030 1 Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen. 2 Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr. 3 Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit…
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64. Zahlung in fremder Währung
Art. 1031Art. 1031 1 Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlun…
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65. Hinterlegung
Art. 1032Art. 1032 Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 1028 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.
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5VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
61. Rückgriff des Inhabers
Art. 1033Art. 1033 Im französischen und italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz. Im französischen und italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz. 1 Der Inhaber kann gegen die…
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62. Protest
7a. Fristen und Erfordernisse
Art. 1034Art. 1034 1 Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden. 2 Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist er…
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7b. Zuständigkeit
Art. 1035Art. 1035 Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden.
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7c. Inhalt
Art. 1036Art. 1036 1 Der Protest enthält: 1. den Namen der Person oder die Firma, für die und gegen die der Protest erhoben wird; 2. die Angabe, dass die Person oder die Firma, gegen die der Protest erhoben wird, ohne Erfolg zur…
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7d. Form
Art. 1037Art. 1037 1 Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wechsel verbunden wird. 2 Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und ei…
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7e. Bei Teilannahme
Art. 1038Art. 1038 Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme angenommen worden und wird deshalb Protest erhoben, so ist eine Abschrift des Wechsels auszufertigen und der Protest auf diese Abschrift zu setzen.
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7f. Gegen mehrere Personen
Art. 1039Art. 1039 Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Verpflichteten verlangt werden, so ist über die Proteste nur eine Urkunde erforderlich.
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7g. Abschrift der Protesturkunde
Art. 1040Art. 1040 1 Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen. 2 Auf dieser Abschrift sind anzugeben: 1. der Betrag des Wechsels; 2. die Verfallzeit; 3. Ort und T…
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7h. Mangelhafter Protest
Art. 1041Art. 1041 Ist der Protest von einer zuständigen Urkundsperson oder Amtsstelle unterschrieben worden, so ist er auch dann gültig, wenn er nicht vorschriftsgemäss erhoben worden ist oder wenn die darin enthaltenen Angaben…
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63. Benachrichtigung
Art. 1042Art. 1042 1 Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Fa…
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64. Protesterlass
Art. 1043Art. 1043 1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk «ohne Kosten», «ohne Protest» oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von…
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65. Solidarische Haftung der Wechselverpflichteten
Art. 1044Art. 1044 1 Alle die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner. 2 Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle…
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66. Inhalt des Rückgriffs
7a. Des Inhabers
Art. 1045Art. 1045 1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen; 2. Zinsen zu sechs vom Hundert sei…
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7b. Des Einlösers
Art. 1046Art. 1046 Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat; 2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung; 3. seine Auslagen;…
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7c. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung
Art. 1047Art. 1047 1 Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quit…
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7d. Bei Teilannahme
Art. 1048Art. 1048 Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der In…
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7e. Rückwechsel
Art. 1049Art. 1049 1 Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenstehenden Vermerks den Rückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet…
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67. Präjudizierung
7a. Im Allgemeinen
Art. 1050Art. 1050 1 Mit der Versäumung der Fristen für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung, für die Vor…
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7b. Höhere Gewalt
Art. 1051Art. 1051 1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt…
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7c. Ungerechtfertigte Bereicherung
Art. 1052Art. 1052 1 Soweit der Aussteller eines Wechsels und der Annehmer zum Schaden des Wechselinhabers ungerechtfertigt bereichert sind bleiben sie diesem verpflichtet, auch wenn ihre wechselmässige Verbindlichkeit durch Ver…
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5VIII. Übergang der Deckung
Art. 1053Art. 1053 1 Ist über den Aussteller eines Wechsels der Konkurs eröffnet worden, so geht ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch des Ausstellers gegen den Bezogenen auf Rückgabe der Deckung oder Erstattung gutgebrachte…
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5IX. Ehreneintritt
61. Allgemeine Vorschriften
Art. 1054Art. 1054 1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll. 2 Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen zu Ehren eines…
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62. Ehrenannahme
7a. Voraussetzungen. Stellung des Inhabers
Art. 1055Art. 1055 1 Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist. 2 Ist au…
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7b. Form
Art. 1056Art. 1056 Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solch…
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7c. Haftung des Ehrenannehmenden. Wirkung auf das Rückgriffsrecht
Art. 1057Art. 1057 1 Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst. 2 Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dess…
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63. Ehrenzahlung
7a. Voraussetzungen
Art. 1058Art. 1058 1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. 2 Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für d…
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7b. Verpflichtung des Inhabers
Art. 1059Art. 1059 1 Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inhaber spätestens a…
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7c. Folge der Zurückweisung
Art. 1060Art. 1060 Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.
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7d. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung
Art. 1061Art. 1061 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. 2 Der Wechsel und der etw…
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7e. Übergang der Inhaberrechte. Mehrere Ehrenzahlungen
Art. 1062Art. 1062 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter…
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5X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)
61. Ausfertigungen
7a. Recht auf mehrere Ausfertigungen
Art. 1063Art. 1063 1 Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Duplikaten) ausgestellt werden. 2 Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfert…
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7b. Verhältnis der Ausfertigungen
Art. 1064Art. 1064 1 Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.…
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7c. Annahmevermerk
Art. 1065Art. 1065 1 Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmässigen I…
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62. Abschriften
7a. Form und Wirkung
Art. 1066Art. 1066 1 Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechselkopien) davon herzustellen. 2 Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiederg…
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7b. Auslieferung der Urschrift
Art. 1067Art. 1067 1 In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmässigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen. 2 Wird die Aushändigung verweigert, so kann der I…
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5XI. Änderungen des Wechsels
Art. 1068Art. 1068 Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet nach…
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5XII. Verjährung
61. Fristen
Art. 1069Art. 1069 1 Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage. 2 Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des re…
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62. Unterbrechung
7a. Gründe
Art. 1070Art. 1070 Die Verjährung wird durch Anhebung der Klage, durch Einreichung des Betreibungsbegehrens, durch Streitverkündung oder durch Eingabe im Konkurse unterbrochen.
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7b. Wirkungen
Art. 1071Art. 1071 1 Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt. 2 Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt e…
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5XIII. Kraftloserklärung
61. Vorsorgliche Massnahmen
Art. 1072Art. 1072 1 Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Gericht verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. M…
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62. Bekannter Inhaber
Art. 1073Art. 1073 1 Ist der Inhaber des Wechsels bekannt, so setzt das Gericht dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe des Wechsels. 2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so…
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63. Unbekannter Inhaber
7a. Pflichten des Gesuchstellers
Art. 1074Art. 1074 1 Ist der Inhaber des Wechsels unbekannt, so kann die Kraftloserklärung des Wechsels verlangt werden. 2 Wer die Kraftloserklärung begehrt, hat den Besitz und Verlust des Wechsels glaubhaft zu machen und entwed…
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7b. Einleitung des Aufgebots
Art. 1075Art. 1075 Erachtet das Gericht die Darstellung des Gesuchstellers über den frühern Besitz und über den Verlust des Wechsels für glaubhaft, so fordert es durch öffentliche Bekanntmachung den Inhaber auf, innerhalb bestim…
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7c. Fristen
Art. 1076Art. 1076 1 Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. 2 Das Gericht ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Abl…
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7d. Veröffentlichung
Art. 1077Art. 1077 1 Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005…
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64. Wirkung
7a. Bei Vorlegung des Wechsels
Art. 1078Art. 1078 1 Wird der abhanden gekommene Wechsel vorgelegt, so setzt das Gericht dem Gesuchsteller eine Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe des Wechsels. 2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gi…
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7b. Bei Nichtvorlegung
Art. 1079Art. 1079 1 Wird der abhanden gekommene Wechsel innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so hat das Gericht ihn kraftlos zu erklären. 2 Nach der Kraftloserklärung des Wechsels kann der Gesuchsteller seinen wechselm…
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65. Gerichtliche Verfügungen
Art. 1080Art. 1080 1 Das Gericht kann schon vor der Kraftloserklärung dem Annehmer die Hinterlegung und gegen Sicherstellung selbst die Zahlung des Wechselbetrages zur Pflicht machen. 2 Die Sicherheit haftet dem gutgläubigen Erw…
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5XIV. Allgemeine Vorschriften
61. Fristbestimmungen
7a. Feiertage
Art. 1081Art. 1081 1 Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich anerkannten Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlunge…
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7b. Fristberechnung
Art. 1082Art. 1082 Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
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7c. Ausschluss von Respekttagen
62. Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen
Art. 1084Art. 1084 1 Die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung, die Protesterhebung, das Begehren um Aushändigung einer Ausfertigung des Wechsels sowie alle übrigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen i…
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63. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden
Art. 1085Art. 1085 1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. 2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie begl…
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5XV. Geltungsbereich der Gesetze
61. Wechselfähigkeit
Art. 1086Art. 1086 1 Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das l…
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62. Form und Fristen der Wechselerklärungen
7a. Im Allgemeinen
Art. 1087Art. 1087 1 Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. 2 Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehe…
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7b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts
Art. 1088Art. 1088 Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Land…
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7c. Ausübung des Rückgriffs
Art. 1089Art. 1089 Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.
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63. Wirkung der Wechselerklärungen
7a. Im Allgemeinen
Art. 1090Art. 1090 1 Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts. 2 Die Wirkungen der übrigen Wechs…
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7b. Teilannahme und Teilzahlung
Art. 1091Art. 1091 Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzun…
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7c. Zahlung
Art. 1092Art. 1092 Die Zahlung des Wechsels bei Verfall, insbesondere die Berechnung des Verfalltages und des Zahlungstages sowie die Zahlung von Wechseln, die auf eine fremde Währung lauten, bestimmen sich nach dem Recht des La…
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7d. Bereicherungsanspruch
Art. 1093Art. 1093 Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aussteller den Wechsel gezogen hat, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet d…
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7e. Übergang der Deckung
Art. 1094Art. 1094 Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.
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7f. Kraftloserklärung
Art. 1095Art. 1095 Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.
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4C. Eigener Wechsel
51. Erfordernisse
Art. 1096Art. 1096 Der eigene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die A…
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52. Fehlen von Erfordernissen
Art. 1097Art. 1097 1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. 2 Ein eigener Wechsel ohne…
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53. Verweisung auf den gezogenen Wechsel
Art. 1098Art. 1098 1 Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Indossament (Art. 1001–1010); den Verfall (Art. 1023–10…
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54. Haftung des Ausstellers. Vorlegung zur Sichtnahme
Art. 1099Art. 1099 1 Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels. 2 Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb…
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3Fünfter Abschnitt: Der Check
4I. Ausstellung und Form des Checks
51. Erfordernisse
Art. 1100Art. 1100 Der Check enthält: 1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. den Namen dessen,…
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52. Fehlen von Erfordernissen
Art. 1101Art. 1101 1 Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Check, vorbehältlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. 2 Mangels einer besonderen Angabe…
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53. Passive Checkfähigkeit
Art. 1102Art. 1102 1 Auf Checks, die in der Schweiz zahlbar sind kann als Bezogener nur ein Bankier bezeichnet werden. 2 Ein auf eine andere Person gezogener Check gilt nur als Anweisung.
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54. Deckungserfordernis
Art. 1103Art. 1103 1 Ein Check darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt und gemäss einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über d…
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55. Ausschluss der Annahme
Art. 1104Art. 1104 Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.
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56. Bezeichnung des Remittenten
Art. 1105Art. 1105 1 Der Check kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre»; an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeuten…
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57. Zinsvermerk
Art. 1106Art. 1106 Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.
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58. Zahlstellen. Domizilcheck
Art. 1107Art. 1107 Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.
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4II. Übertragung
51. Übertragbarkeit
Art. 1108Art. 1108 1 Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre» kann durch Indossament übertragen werden. 2 Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit…
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52. Erfordernisse
Art. 1109Art. 1109 1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. 2 Ein Teilindossament ist nichtig. 3 Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig. 4 Ei…
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53. Legitimation des Inhabers
Art. 1110Art. 1110 Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das le…
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54. Inhabercheck
Art. 1111Art. 1111 Ein Indossament auf einem Inhabercheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Ordrecheck umzuwandeln.
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55. Abhandengekommener Check
Art. 1112Art. 1112 Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Check gelangt ist – sei es, dass es sich um einen Inhabercheck handelt, sei es, dass es sich um einen d…
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56. Rechte aus dem Nachindossament
Art. 1113Art. 1113 1 Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlich…
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4III. Checkbürgschaft
Art. 1114Art. 1114 1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden. 2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden,…
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4IV. Vorlegung und Zahlung
51. Verfallzeit
Art. 1115Art. 1115 1 Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. 2 Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorle…
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52. Vorlegung zur Zahlung
Art. 1116Art. 1116 1 Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. 2 Ein Check, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 20 Tagen…
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53. Zeitberechnung nach altem Stil
Art. 1117Art. 1117 Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.
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54. Einlieferung in eine Abrechnungsstelle
Art. 1118Art. 1118 Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in…
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55. Widerruf
6a. Im Allgemeinen
Art. 1119Art. 1119 1 Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. 2 Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten. 3 Behauptet der Ausste…
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6b. Bei Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs
Art. 1120Art. 1120 Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn nach der Begebung des Checks der Aussteller stirbt oder handlungsunfähig wird oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird.
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56. Prüfung der Indossamente
Art. 1121Art. 1121 Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten, zu prüfen.
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57. Zahlung in fremder Währung
Art. 1122Art. 1122 1 Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Checksumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei Vorle…
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4V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck
51. Gekreuzter Check
6a. Begriff
Art. 1123Art. 1123 1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 vorgesehenen Wirkungen kreuzen. 2 Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Checks. Die Kreuzu…
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6b. Wirkungen
Art. 1124Art. 1124 1 Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden. 2 Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier o…
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52. Verrechnungscheck
6a. Im Allgemeinen
Art. 1125Art. 1125 1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check bar beza…
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6b. Rechte des Inhabers bei Konkurs, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckung
Art. 1126Art. 1126 1 Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist jedoch befugt, vom Bezogenen Barzahlung zu verlangen und bei Nichtzahlung Rückgriff zu nehmen, wenn über das Vermögen des Bezogenen der Konkurs eröffnet worden ist od…
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6c. Rechte des Inhabers bei Verweigerung der Gutschrift oder der Ausgleichung
Art. 1127Art. 1127 Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist ferner berechtigt, Rückgriff zu nehmen, wenn er nachweist, dass der Bezogene die bedingungslose Gutschrift ablehnt oder dass der Check von der Abrechnungsstelle des Zah…
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4VI. Rückgriff mangels Zahlung
51. Rückgriffsrechte des Inhabers
Art. 1128Art. 1128 Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt…
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52. Protesterhebung. Fristen
Art. 1129Art. 1129 1 Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden. 2 Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende…
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53. Inhalt der Rückgriffsforderung
Art. 1130Art. 1130 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1. die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist; 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung; 3. die Kosten des Protestes oder d…
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54. Vorbehalt der höheren Gewalt
Art. 1131Art. 1131 1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschri…
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4VII. Gefälschter Check
Art. 1132Art. 1132 Der aus der Einlösung eines falschen oder verfälschten Checks sich ergebende Schaden trifft den Bezogenen, sofern nicht dem in dem Check genannten Aussteller ein Verschulden zur Last fällt, wie namentlich eine…
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4VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks
Art. 1133Art. 1133 Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überse…
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4IX. Verjährung
Art. 1134Art. 1134 1 Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist. 2 Die Rückgriffsansprüche eines Verpf…
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4X. Allgemeine Vorschriften
51. Begriff des «Bankiers»
Art. 1135Art. 1135 In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934SR 952.0 unterstehen. SR 952.0
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52. Fristbestimmungen
6a. Feiertage
Art. 1136Art. 1136 1 Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage stattfinden. 2 Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, de…
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6b. Fristberechnung
Art. 1137Art. 1137 Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
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4XI. Geltungsbereich der Gesetze
51. Passive Checkfähigkeit
Art. 1138Art. 1138 1 Das Recht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Check gezogen werden kann. 2 Ist nach diesem Recht der Check im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind g…
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52. Form und Fristen der Checkerklärungen
Art. 1139Art. 1139 1 Die Form einer Checkerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vo…
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53. Wirkung der Checkerklärungen
6a. Recht des Ausstellungsortes
Art. 1140Art. 1140 Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.
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6b. Recht des Zahlungsortes
Art. 1141Art. 1141 Das Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, bestimmt: 1. ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die…
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6c. Recht des Wohnsitzes
Art. 1142Art. 1142 Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen oder den Domiziliaten bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.
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4XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts
Art. 1143Art. 1143 1 Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung: 1. Artikel 990 über die Wechselfähigkeit; 2. Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung ein…
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4XIII. Vorbehalt besondern Rechtes
3Sechster Abschnitt: Wechselähnliche und andere Ordrepapiere
4A. Im Allgemeinen
5I. Voraussetzungen
Art. 1145Art. 1145 Ein Wertpapier gilt als Ordrepapier, wenn es an Ordre lautet oder vom Gesetze als Ordrepapier erklärt ist.
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5II. Einreden des Schuldners
Art. 1146Art. 1146 1 Wer aus einem Ordrepapier in Anspruch genommen wird, kann sich nur solcher Einreden bedienen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solch…
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4B. Wechselähnliche Papiere
5I. Anweisungen an Ordre
61. Im Allgemeinen
Art. 1147Art. 1147 Anweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gl…
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62. Keine Annahmepflicht
Art. 1148Art. 1148 1 Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen. 2 Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, so steht dem Inhaber ein Rückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.
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63. Folgen der Annahme
Art. 1149Art. 1149 1 Wird die Anweisung an Ordre freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich. 2 Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über den…
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64. Keine Wechselbetreibung
Art. 1150Art. 1150 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889SR 281.1 betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre keine Anwendung. SR 281.1
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5II. Zahlungsversprechen an Ordre
Art. 1151Art. 1151 1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechs…
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4C. Andere indossierbare Papiere
Art. 1152Art. 1152 1 Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Mengen vertretbarer Sachen zu liefern, können, wenn sie ausdrücklich an Ordre lau…
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3Siebenter Abschnitt: Die Warenpapiere
4A. Erfordernisse
5I. Im Allgemeinen
Art. 1153Art. 1153 Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten: 1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers; 2. den Namen und den…
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5II. Gleichwertige Titel in Wertrechteregistern
Art. 1153aArt. 1153a Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). Eing…
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4B. Der Pfandschein
Art. 1154Art. 1154 1 Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im Übrigen der Gestalt eines Warenpapiers entsprechen. 2 Auf den andern Ausfer…
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4C. Bedeutung der Formvorschriften
Art. 1155Art. 1155 1 Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt werden, ohne den gesetzlichen Formvorschriften für Warenpapiere zu entsprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als E…
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2Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen
3Erster Abschnitt: …
Art. 1156Art. 1156 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetz…
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3Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
4A. Voraussetzungen
Art. 1157Art. 1157 1 Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar durch öffentlic…
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4B. Anleihensvertreter
5I. Bestellung
Art. 1158Art. 1158 1 Vertreter, die durch die Anleihensbedingungen bestellt sind, gelten mangels gegenteiliger Bestimmung als Vertreter sowohl der Gläubigergemeinschaft wie des Schuldners. 2 Die Gläubigerversammlung kann einen o…
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5II. Befugnisse
61. Im Allgemeinen
Art. 1159Art. 1159 1 Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz, die Anleihensbedingungen oder die Gläubigerversammlung übertragen werden. 2 Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einb…
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62. Kontrolle des Schuldners
Art. 1160Art. 1160 1 Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Anleihen im Rückstande befindet, ist der Vertreter der Gläubigergemeinschaft befugt, vom Schuldner alle Aufschlüsse zu verlangen, d…
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63. Bei pfandgesicherten Anleihen
Art. 1161Art. 1161 1 Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand ein Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt worden, so stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie dem Pfandhalter nach Grundpfandrech…
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5III. Dahinfallen der Vollmacht
Art. 1162Art. 1162 1 Die Gläubigerversammlung kann die Vollmacht, die sie einem Vertreter erteilt hat, jederzeit widerrufen oder abändern. 2 Die Vollmacht eines durch die Anleihensbedingungen bestellten Vertreters kann durch ein…
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5IV. Kosten
Art. 1163Art. 1163 1 Die Kosten einer in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Vertretung sind vom Anleihensschuldner zu tragen. 2 Die Kosten einer von der Gläubigergemeinschaft gewählten Vertretung werden aus den Leistungen des…
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4C. Gläubigerversammlung
5I. Im Allgemeinen
Art. 1164Art. 1164 1 Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldner…
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5II. Einberufung
61. Im Allgemeinen
Art. 1165Art. 1165 1 Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen. 2 Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf bef…
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62. Stundung
Art. 1166Art. 1166 1 Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anl…
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5III. Abhaltung
61. Stimmrecht
Art. 1167Art. 1167 1 Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Vertreter, bei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutzniesser oder sein Vertreter. Der Nutzniesser wird aber dem Eigentümer ersatz…
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62. Vertretung einzelner Anleihensgläubiger
Art. 1168Art. 1168 1 Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Vertretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht. 2 Die Ausübung der Vertretung der stimmberechtigten Anleihensgläubiger durch de…
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5IV. Verfahrensvorschriften
Art. 1169Art. 1169 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Versammlung, die B…
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4D. Gemeinschaftsbeschlüsse
5I. Eingriffe in die Gläubigerrechte
61. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit
7a. Bei nur einer Gemeinschaft
Art. 1170Art. 1170 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt: 1. Stundung von Zinsen für die Dau…
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7b. Bei mehreren Gemeinschaften
Art. 1171Art. 1171 1 Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Massnahmen den Gemeinschaften gleichzeitig unterbreiten, im ersten Falle mit dem…
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7c. Feststellung der Mehrheit
Art. 1172Art. 1172 1 Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen Anleihensobligationen, die kein Stimmrecht gewähren, ausser Betracht. 2 Erreicht ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erforderliche…
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62. Beschränkungen
7a. Im Allgemeinen
Art. 1173Art. 1173 1 Kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss verpflichtet werden, andere als die in Artikel 1170 vorgesehenen Eingriffe in die Gläubigerrechte zu dulden oder Leistungen zu machen, die weder in d…
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7b. Gleichbehandlung
Art. 1174Art. 1174 1 Die einer Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleichmässig von den Zwangsbeschlüssen betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt. 2 Unter…
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7c. Status und Bilanz
Art. 1175Art. 1175 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 39…
Aktueller Artikel
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63. Genehmigung
7a. Im Allgemeinen
Art. 1176Art. 1176 1 Die Beschlüsse, die einen Eingriff in Gläubigerrechte enthalten, sind nur wirksam und für die nicht zustimmenden Anleihensgläubiger verbindlich, wenn sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde genehmigt w…
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7b. Voraussetzungen
Art. 1177Art. 1177 Die Genehmigung darf nur verweigert werden: 1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind; 2. wenn der zur Abwendung einer No…
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7c. Weiterzug
Art. 1178Art. 1178 1 Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie von jedem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit angefochte…
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7d. Widerruf
Art. 1179Art. 1179 1 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung auf unredliche Weise zustande gekommen ist, so kann die obere kantonale Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläubigers die…
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5II. Andere Beschlüsse
61. Vollmacht des Anleihensvertreters
Art. 1180Art. 1180 1 Die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals ist erforderlich für den Widerruf und für die Abänderung der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht. 2 Der glei…
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62. Die übrigen Fälle
Art. 1181Art. 1181 1 Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder di…
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63. Anfechtung
Art. 1182Art. 1182 Beschlüsse im Sinne der Artikel 1180 und 1181, die das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen verletzen, können von jedem Anleihensgläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, binnen 30 Tagen, nachde…
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4E. Besondere Anwendungsfälle
5I. Konkurs des Schuldners
Art. 1183Art. 1183 1 Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkursverwaltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein, die dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die Vo…
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5II. Nachlassvertrag
Art. 1184Art. 1184 1 Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anleihensgläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag nicht gefasst, und es…
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5III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen
Art. 1185Art. 1185 1 Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar. 2 Das Gesuch…
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4F. Abweichende Abreden
Art. 1186Art. 1186 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolv…
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Schluss- und Übergangsbestimmungen88
Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1911I. Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches wird abgeändert wie folgt: … II. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Jun…Direktlink
1Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1962
2A. – Konkursprivileg
Art. 1Art. 1 … Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden.Direktlink
2B. – Unlauterer Wettbewerb
Art. 2Art. 2 … Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden.Direktlink
2C. – Übergangsrecht
Art. 3Art. 3 1 Die Artikel 226f, 226g, 226h, 226i und 226k Diese Art. sind heute aufgehoben. finden auch auf Abzahlungsverträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind. Diese Art. sind h…Direktlink
2D. – Inkrafttreten
1Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005
2A. – Allgemeine Regel
Art. 1Art. 1 1 Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Ges…Direktlink
2B. – Anpassungsfrist
Art. 2Art. 2 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahre…Direktlink
2C. – Leistung der Einlagen
Art. 3Art. 3 1 Wurden in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, keine dem Ausgabebetrag aller Stammanteile entsprechenden Einlagen gel…Direktlink
2D. – Partizipationsscheine und Genussscheine
Art. 4Art. 4 1 Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen Nennwert aufweisen und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, die aber kein Stimmrecht vermitteln (Partizipationsscheine), gelten nach Ablau…Direktlink
2E. – Eigene Stammanteile
Art. 5Art. 5 Haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eigene Stammanteile erworben, so müssen sie diese, soweit sie 10 Prozent des Stammkapitals übersteigen, innerhalb von zwei Jahre…Direktlink
2F. – Nachschusspflicht
Art. 6Art. 6 1 Statutarische Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und die das Doppelte des Nennwerts der Stammanteile übersteigen, bleiben rechtsgültig und…Direktlink
2G. – Revisionsstelle
Art. 7Art. 7 Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.Direktlink
2H. – Stimmrecht
Art. 8Art. 8 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stimmrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unabhängig vom Nennwert der Stammanteile festgelegt haben, müssen die entsprechenden Bestimmungen nicht an die A…Direktlink
2J. – Anpassung statutarischer Mehrheitserfordernisse
Art. 9Art. 9 Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des alten Rechts Vorschriften in die Statuten aufgenommen, die für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung qualif…Direktlink
2K. – Vernichtung von Aktien und Stammanteilen im Fall einer Sanierung
Art. 10Art. 10 Wurde das Aktienkapital oder das Stammkapital vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die Mitgliedschaftsrechte der früheren…Direktlink
2L. – Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen
Art. 11Art. 11 Die Ausschliesslichkeit von Firmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen wurden, beurteilt sich nach Artikel 951 des Obligationenrechts in der Fassung vom 18. Dezember 1936AS…Direktlink
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.Direktlink
1Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011
2A. – Allgemeine Regel
Art. 1Art. 1 1 Die Bestimmungen des Schlusstitels des ZivilgesetzbuchesSR 210 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. SR 210 2 Die Bestimmungen der Gesetzesänderung vom 23. Dezembe…Direktlink
2B. – Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung
Art. 2Art. 2 1 Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. 2 Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung von g…Direktlink
1Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014
2A. – Allgemeine Regel
Art. 1Art. 1 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des ZivilgesetzbuchesSR 210 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. SR 210 2 Die Bestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 we…Direktlink
2B. – Anpassung von Statuten und Reglementen
Art. 2Art. 2 1 Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2014 im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre…Direktlink
2C. – Meldepflichten
Art. 3Art. 3 1 Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 bereits Inhaberaktien halten, müssen den Meldepflichten nachkommen, die nach den Artikeln 697i und 697j beim Aktienerwerb gelten. 2 Die Frist…Direktlink
1Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015
2A. – Allgemeine Regel
Art. 1Art. 1 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des ZivilgesetzbuchesSR 210 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. SR 210 2 Die Bestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 w…Direktlink
2B. – Anpassung eingetragener Firmen
Art. 2Art. 2 Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den Vorschriften dieser Änderu…Direktlink
2C. – Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
Art. 3Art. 3 Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ins Handelsregister eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit…Direktlink
1Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017
2A. – Allgemeine Regeln
Art. 1Art. 1 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des ZivilgesetzbuchesSR 210 gelten für die Änderung vom 17. März 2017, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. SR 210 2 Das neue Recht wird mit seinem Inkraf…Direktlink
2B. – Eintragungspflicht von Instituten des öffentlichen Rechts
Art. 2Art. 2 Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts errichtet wurden und die eine überwiegend privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich innert zwei Jahren ins Handelsregist…Direktlink
1Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019
2A. – Allgemeine Bestimmungen
Art. 1Art. 1 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des ZivilgesetzbuchesSR 210 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. SR 210 2 Die Bestimmungen der Änderung vom 21. Juni 2019 werden…Direktlink
2B. – Meldung der Ausnahmefälle beim Handelsregisteramt
Art. 2Art. 2 Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mit Inhaberaktien, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, müssen vom Handelsregist…Direktlink
2C. – Gesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere mit nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien
31. – Geltungsbereich
Art. 3Art. 3 Die Artikel 4–8 gelten für Gesellschaften, die keine Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben und deren Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, sowie für Gesellschaften, die keine Eintragu…Direktlink
32. – Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien
Art. 4Art. 4 1 Haben Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis noch Inhaberaktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis sind,…Direktlink
33. – Anpassung der Statuten und Eintragung ins Handelsregister
Art. 5Art. 5 1 Die Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, deren Aktien umgewandelt worden sind, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. 2 Das Handelsregisteramt weist…Direktlink
34. – Aktualisierung des Aktienbuchs und Suspendierung von Rechten
Art. 6Art. 6 1 Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in Artikel 697i des bisherigen Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein. 2 Die Mit…Direktlink
35. – Nachholen der Meldung
Art. 7Art. 7 1 Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Artikel 697i des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Artikel 4 in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach In…Direktlink
36. – Endgültiger Verlust der Aktionärseigenschaft
Art. 8Art. 8 1 Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Artikel 7 nicht beantragt haben, werden von Gesetzes weg…Direktlink
1Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020
2A. – Allgemeine Regel
Art. 1Art. 1 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des ZivilgesetzbuchesSR 210 gelten für die Änderung vom 19. Juni 2020, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. SR 210 2 Die Bestimmungen des neuen Rechts wer…Direktlink
2B. – Anpassung von Statuten und Reglementen
Art. 2Art. 2 1 Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Regl…Direktlink
2C. – Genehmigte Kapitalerhöhung und Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital
Art. 3Art. 3 Für genehmigte Kapitalerhöhungen und Kapitalerhöhungen aus bedingtem Kapital, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts beschlossen wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung. Die Beschlüsse der Generalversamml…Direktlink
2D. – Vertretung der Geschlechter
Art. 4Art. 4 1 Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734f gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt. 2 Die Pflicht…Direktlink
2E. – Konkursaufschub
Art. 5Art. 5 Auf einen Konkursaufschub, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts bewilligt worden ist, kommt bis zu dessen Abschluss das bisherige Recht zur Anwendung.Direktlink
2F. – Anpassung altrechtlicher Verträge
Art. 6Art. 6 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Verträge sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschriften des neuen Rech…Direktlink
2G. – Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Art. 7Art. 7 Die Artikel 964d–964h finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.Direktlink
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020Die Vorschriften des 6. Abschnitts und des 8. Abschnitts des 32. Titels finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 beginnt.Direktlink
1Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel
Art. 1Art. 1 Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972 [AS 1972 1502; 1977 1269; 1982 1234; 1987 1189] über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben. [AS 1972 1502; 1977 1269; 1982 1234; 1987 1189]Direktlink
Art. 2–4Art. 2–4 … Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden.Direktlink
Art. 5Art. 5 1 Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtverhältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden. 2 W…Direktlink
Art. 6Art. 6 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Direktlink
1Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel
2Änderung des OR
Art. 1Art. 1 … Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.Direktlink
2Änderung des ZGB
Art. 2Art. 2 … Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.Direktlink
2Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Art. 3Art. 3 … Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.Direktlink
2Änderung des Landwirtschaftsgesetzes
Art. 4Art. 4 … Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.Direktlink
2Änderung des Arbeitsgesetzes
Art. 5Art. 5 … Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.Direktlink
2Aufhebung eidgenössischer Vorschriften
Art. 6Art. 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. Artikel 159 und 463 des Obligationenrechts, 2. Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 [BS 8 281; AS 1959 858; 1964 965 Ziff. I-III, 1968 64; 1…Direktlink
2Anpassung altrechtlicher Verhältnisse
Art. 7Art. 7 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften…Direktlink
2Inkrafttreten des Gesetzes
1Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des XIII. Titels
2A. – Übergangsrecht
Art. 1Art. 1 1 Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits bestehenden Agenturverträge finden die Artikel 418d Absatz 1, 418f Absatz 1, 418k Absatz 2, 418o, 418p, 418r und 418s sofort Anwendung. 2 Im übrigen sind die…Direktlink
2B. – Konkursprivileg
Art. 2Art. 2 … Die Änderungen können unter AS 1949 I 802 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1949 I 802 konsultiert werden.Direktlink
2C. – Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen zum XX. Titel1 Die Bestimmungen des neuen Rechts finden Anwendung auf alle Bürgschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind. 2 Auf Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen w…Direktlink
1Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV–XXXIII
2A. – Anwendbarkeit des Schlusstitels
Art. 1Art. 1 Die Vorschriften des Schlusstitels des ZivilgesetzbuchesSR 210 finden auch Anwendung auf dieses Gesetz. SR 210Direktlink
2B. – Anpassung alter Gesellschaften an das neue Recht
3I. – Im Allgemeinen
Art. 2Art. 2 1 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den gesetzlichen Vorschriften nicht ent…Direktlink
3II. – Wohlfahrtsfonds
Art. 3Art. 3 Haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögensteile zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und A…Direktlink
Art. 4Art. 4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung…AufgehobenDirektlink
2C. – Bilanzvorschriften
3I. – Vorbehalt ausserordentlicher Verhältnisse
Art. 5Art. 5 1 Der Bundesrat ist berechtigt, wenn ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse es erfordern, Bestimmungen zu erlassen, die den Bilanzpflichtigen Abweichungen von den in diesem Gesetz aufgestellten Bilanzieru…Direktlink
3II. – …
2D. – Haftungsverhältnisse der Genossenschafter
Art. 7Art. 7 1 Durch Veränderungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in den Haftungsverhältnissen der Genossenschafter eintreten, werden die Rechte der im Zeitpunkte des Inkrafttretens vorhandenen Gläubiger nicht bee…Direktlink
2E. – Geschäftsfirmen
Art. 8Art. 8 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Firmen, die dessen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen während zwei Jahren von diesem Zeitpunkte an unverändert fortbestehen. 2 Bei irgendwelcher Änderung v…Direktlink
2F. – Früher ausgegebene Wertpapiere
3I. – Namenpapiere
Art. 9Art. 9 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Namenpapiere ausgestellten Sparkassen- und Depositenhefte, Spareinlage- und Depositenscheine unterstehen den Vorschriften von Artikel 977 über Kraftloserklärung von S…Direktlink
3II. – Aktien
41. – Nennwert
Art. 10Art. 10 Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, können: 1. einen Nennwert unter 100 Franken beibehalten; 2. innerhalb dreier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei einer Herabsetzun…Direktlink
42. – Nicht voll einbezahlte Inhaberaktien
Art. 11Art. 11 1 Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Artikel 683 und 688 Absätze 1 und 3 nicht. 2 Das Rechtsverhä…Direktlink
3III. – Wechsel und Checks
Art. 12Art. 12 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Wechsel und Checks unterstehen in allen Beziehungen dem bisherigen Rechte.Direktlink
2G. – Gläubigergemeinschaft
Art. 13Art. 13 Für Fälle, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom 20. Februar 1918 [AS 34 231; 35 297; 36 623 893] betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen und der ergänzenden Bundesratsbeschlüsse [AS…Direktlink
2H. – …
Art. 14Art. 14 Aufgehoben durch Ziff. I Bst. c des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263). Aufgehoben durch Ziff. I Bst. c des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, mit W…AufgehobenDirektlink
2J. – Abänderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes
Art. 15Art. 15 … Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden.Direktlink
2K. – Verhältnis zum Bankengesetz
3I. – Allgemeiner Vorbehalt
Art. 16Art. 16 Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934SR 952.0 bleiben vorbehalten. SR 952.0Direktlink
3II. – Abänderung einzelner Vorschriften
Art. 17Art. 17 … Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden.Direktlink
2L. – Aufhebung von Bundeszivilrecht
Art. 18Art. 18 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere die dritte Abteilung des Obligationenrechts, betitelt: «Die Handelsgesellschaf…Direktlink
2M. – Inkrafttreten dieses Gesetzes
Art. 19Art. 19 1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft. 2 Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157–1182), dessen Inkrafttreten der Bundesrat festsetzen wird.…Direktlink
1Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel
2A. – Schlusstitel des Zivilgesetzbuches
2B. – Anpassung an das neue Recht
3I. – Im Allgemeinen
Art. 2Art. 2 1 Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, müs…Direktlink
3II. – Einzelne Bestimmungen
41. – Partizipations- und Genussscheine
Art. 3Art. 3 1 Die Artikel 656a, 656b Absätze 2 und 3, 656c und 656d sowie 656g gelten für bestehende Gesellschaften mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn ihnen die Statuten oder Ausgabebedingungen widersprechen. S…Direktlink
42. – Ablehnung von Namenaktionären
Art. 4Art. 4 In Ergänzung zu Artikel 685d Absatz 1 kann die Gesellschaft, aufgrund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber börsenkotierter Namenaktien ablehnen, soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft d…Direktlink
43. – Stimmrechtsaktien
Art. 5Art. 5 Gesellschaften, die in Anwendung von Artikel 10 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel 24–33 des Obligationenrechtes Siehe hiervor. Stimmrechts…Direktlink
44. – Qualifizierte Mehrheiten
Art. 6Art. 6 Hat eine Gesellschaft durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des bisherigen Rechts für bestimmte Beschlüsse Vorschriften über qualifizierte Mehrheiten in die Statuten übernommen, so kann binnen eines Jahres sei…Direktlink
2C. – Änderung von Bundesgesetzen
Art. 7Art. 7 … Die Änderungen können unter AS 1992 733 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1992 733 konsultiert werden.Direktlink
2D. – Referendum
2E. – Inkrafttreten
Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt des XXXIV. Titels1. und 2. … 3. Die unter dem bisherigen Recht gefassten Gemeinschaftsbeschlüsse behalten ihre Gültigkeit unter dem neuen Recht. Für Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst werden, sind die Vorschrifte…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 1175 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassun
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht