Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.